Hier finden Sie Informationen zur Beschulung von Kindern und Jugendlichen, die aus der Ukraine geflüchtet sind.
Ein sich in der Schweiz aufhaltendes Kind hat unabhängig von seinem aufenthaltsrechtlichen Status das Recht und die Pflicht, die Schule zu besuchen. Der Entscheid, ob das Kind die Schule besucht, liegt nicht im Ermessen der Eltern. In welcher Klasse das Kind beschult wird, entscheidet der Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Die Schulpflicht ist am Ort zu erfüllen, an dem sich das Kind mit einer gewissen Konstanz aufhält. Der Zeitpunkt, ab wann die Schulpflicht besteht, kann nicht abstrakt festgelegt werden. Der Schutzstatus S mit seinem grundsätzlich rückkehrorientierten Charakter steht somit in einem gewissen Widerspruch zu den Voraussetzungen, welche zur Schulpflicht führen. Entsprechend empfiehlt das Bildungsdepartement den Schulträgern, den Einschulungszeitpunkt mit den Eltern abzusprechen und insbesondere mit Blick auf die traumatischen Erlebnisse der Kinder im Heimatland, auf der Flucht usw. nicht auf eine unmittelbare Einschulung gegen den Willen des Kindes und der Eltern zu pochen. In den ersten drei Monaten des Aufenthaltes muss nicht auf eine Einschulung bestanden werden. Diese Frist entspricht der Dauer, in der sich die aus der Ukraine geflüchteten Personen auch ohne Registrierung für den Schutzstatus S visumsfrei in der Schweiz aufhalten können. Spätestens nach diesen ersten drei Monaten des Aufenthaltes besteht auch für diese Kinder gemäss Volksschulgesetz die Schulpflicht, die vom Schulträger am Aufenthaltsort durchzusetzen ist.
Die Integration von Kindern und Jugendlichen ohne Kenntnisse der deutschen Sprache und auch diejenige von Personen aus Kriegsgebieten ist für die Volksschule grundsätzlich kein neues Phänomen. Je nachdem, wie viele Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine in der Schule eintreffen, können diese in die bestehenden Regelklassen integriert, in besonderen Lerngruppen oder in spezifischen Integrationsklassen unterrichtet werden.
FAQ
Wir haben für Sie Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der Beschulung von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine zusammengestellt.
Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund sollen möglichst rasch ausreichende Kompetenzen in der deutschen Sprache erwerben, um dem Unterricht in allen Fachbereichen folgen zu können und sich im Alltag zurecht zu finden. Wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, ist stufen- und systemspezifisch unterschiedlich und liegt in der Verantwortung der Schule. Nebst der Möglichkeit Kinder und Jugendliche direkt in die Regelklassen zu integrieren, sollte in der Regel nach einem Jahr in der Integrationsklasse der Übertritt in eine Regelklasse erfolgen.
Eine allfällige Rückversetzung aufgrund ungenügender Entwicklungsvoraussetzungen soll erst nach mehreren Monaten erfolgen, damit die Schülerin, der Schüler ausreichend Zeit zur Angewöhnung hat. Bei einer Verkürzung dieser Beobachtungszeit wird der Einbezug des Schulpsychologischen Dienstes empfohlen.
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Migrationshintergrundes keine oder nur unzureichende Deutschkenntnisse haben, sind bei Bedarf während bis zu vier Jahren in der Standardsprache Deutsch zusätzlich zu fördern. Im Zentrum steht die gezielte und qualitativ hochstehende Sprachförderung.
Für einen Übertritt in eine Kleinklasse, für das Verfügen von individuellen Lernzielen sowie für die Dispensation von Fächern ist das Verfahren gemäss kantonaler Vorgaben anzuwenden. [1]
[1] Vgl. Handreichung Schullaufbahn, Kapitel 8, Urlaub, Absenz, Dispensation; sowie: Sonderpädagogik-Konzept für die Regelschule, Kapitel 5.5
In den ersten zwei Jahren nach Schuleintritt kann in Fächern, in denen die Erreichung der Lernziele von der Sprachkompetenz abhängt, der Zeugnis-Eintrag «besucht» anstelle einer Note erfolgen.
Schülerinnen und Schüler, welche den Schulunterricht besucht haben, erhalten ein Zeugnis. Der Bildungsrat hat verbindlich festgelegt, dass in Ausnahmefällen Fächer mit «besucht» beurteilt werden können. Das AVS empfiehlt den Schulen von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen, wenn die Lehrperson nicht genügend fachliche Informationen sammeln konnte, um den Leistungsstand der Schülerin bzw. des Schülers abschliessend beurteilen zu können. Kommt die «besucht»-Regelung zum Zug, wird ein erläuternder Kurzkommentar in das Feld «Bemerkungen/Absenzen» des Zeugnisformulars aufgenommen (z.B. «Eintritt während des Schuljahres», «Zuzug aus anderem Sprachgebiet»). Nebst den offiziellen Zeugnisformularen werden keine weiteren Zeugnisdokumente ausgehändigt. Fachleistungen sind in der Förderplanung zu dokumentieren.
In der Regelkasse werden Fächer, die nicht besucht wurden, mit einem «-» (Gedankenstrich) gekennzeichnet. Entsprechend auf den Vermerk «Dispensation» verzichten.
In der Integrationsklasse werden nur jene Fächer aufgelistet, die besucht worden sind.
Diese Online-Plattform des ukrainischen Bildungsministeriums wird als flankierende Überbrückung erachtet. Denkbar ist diesbezüglich auch eine Mischform des Unterrichts, so dass ein Teil der Unterrichtszeit für die integrative Beschulung und ein Teil für die Arbeit mit der ukrainischen Online-Plattform oder Online-Unterricht genutzt werden kann. Das ukrainische Bildungsministerium empfiehlt den Schulen, die Erziehungsberechtigten ebenfalls über das Angebot zu informieren, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schutzstatus S grundsätzlich auf Rückkehr ausgerichtet ist und somit den Kindern ein allfälliger Wiedereinstieg in das ukrainische Bildungssystem erleichtert werden kann.
Für Geflüchtete aus der Ukraine zwischen 16 und 21 Jahren mit Schutzstatus S ist im Kanton St.Gallen auf Stufe Sek II ein Integrationsangebot geschaffen worden. Das Gewerbliche Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen (GBS) bietet Kurse an, die nebst einem intensiven Deutschtraining auch eine Potentialabklärung beinhalten. Aufgrund dieser Abklärung erfolgt eine Triage in weitere Angebote auf Stufe Sek II. Die Anschlusslösung kann ein Brückenangebot, eine berufliche Grundbildung oder ein Gymnasium sein.
Das Amt für Volksschule bietet Kurse für Lehrpersonen, Beratungsangebote für Schulträger, Links für ankommende Kinder und ist im Kontakt mit der PHSG betreffend Ausbildungsplätze DaZ und dem Projekt «ACCOMPAGNA».
Schulträger können offene Stellen in der Liste der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Volksschule eintragen (Kategorie: Unterstützungsangebot Ukraine). Dieses Portal steht auch Lehrpersonen aus der Ukraine sowie DaZ-Lehrpersonen offen. Den Aufruf haben wir auf Ukrainisch an alle neu im Kanton eintreffenden Erwachsenen mit Schutzstatus S und an pensionierte Lehrpersonen gerichtet.
Die PHSG bietet eine Zusatzqualifikation Deutsch als Zweitsprache Kindergarten- und Primarstufe (ZQ DaZ) an. Die Weiterbildung richtet sich an Kindergarten- und Primarlehrpersonen dauert 12 Tage und nach erfolgreich absolvierter Ausbildung erhalten die Absolventen von der PHSG eine Unterrichtsbefähigung für Deutsch als Zweitsprache.
Es ist wichtig, das Vertrauen der Eltern zu gewinnen und ihnen in geeigneter Form Informationen über das Schulsystem zu geben und auf verschiedene Angebote hinzuweisen. Bei Gesprächen mit Eltern, die wenig mit der deutschen Sprache vertraut sind, werden interkulturelle Dolmetschende beigezogen. Die Kosten übernimmt der Schulträger. Auf den Einsatz älterer Geschwister usw. als Dolmetschende soll verzichtet werden.