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Eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist nur in seltenen Fällen möglich. Hier erfahren Sie, wann dies der Fall ist.

In bestimmten, im Gesetz (Art. 190 SchKG) abschliessend aufgezählten Fällen, kann der Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner

–  unbekannten Aufenthaltes ist
–  sich durch Flucht seinen Verbindlichkeiten entzieht
–  sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen lässt
–  in der Betreibung Vermögen verheimlicht hat
–  seine Zahlungen einstellt.

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