Hier erfahren Sie mehr über die konkreten Wirkungen der Konkurseröffnung auf den Gläubiger.
Mit der Konkurseröffnung durch das Kreisgericht wird das Konkursamt mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt. Die Zuständigkeit entnehmen Sie in der Rubrik Konkursverzeichnis, mittels Klick auf dem jeweiligen Konkurs. Dort ist auch der zuständige Konkursbeamte ersichtlich, der weitere Auskünfte erteilen kann.
Der Konkurs wirkt sich auf sämtliche Forderungen aus, welche vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Forderungen, welche nach der Konkurseröffnung entstanden sind, sind vom Konkurs nicht erfasst und können ausserhalb des laufenden Konkursverfahrens geltend gemacht werden.
Die Wirkungen des Konkurses erstrecken sich auf sämtliche Forderungen, auch auf jene, die im Konkursverfahren nicht angemeldet werden.
Bestehende Betreibungen fallen mit der Konkurseröffnung dahin. Neue Betreibungen können während der Dauer des Konkursverfahrens nur für Forderungen erfolgen, welche nach der Konkurseröffnung entstanden sind.
Die Gläubiger haben ihre Forderungen beim Konkursamt anzumelden. Eine Forderungsanmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn bereits eine Betreibung eingeleitet oder ein gerichtliches Verfahren zur Geltendmachung der Forderung hängig ist. Die Forderung (Wert Datum der Konkurseröffnung) ist detailliert, unter Beilage von Beweismitteln sowie unter Angabe allfälliger Sicherheiten anzumelden. Wir empfehlen, das Formular zu verwenden. Die Forderungsanmeldung hat innert der publizierten Frist zu erfolgen und ist mit keinen Kosten verbunden. Nach der Eingabefrist eingehende Forderungen können Kosten verursachen. Der Gläubiger hat diese, durch verspätete Eingabe verursachten Kosten selbst zu tragen (Art. 251 SchKG).
Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf (Ausnahme: pfandgesicherte Forderungen).
Mit der Eingabe der Forderung wird die Verjährung unterbrochen.