Weist eine Gesellschaft in ihrer Organisation Mängel auf, kann dies zur Auflösung der Gesellschaft und zu ihrer Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs führen.
Gesetzliche Grundlage bildet Art. 731b OR. Diese Bestimmung kommt für die Aktiengesellschaft, die GmbH sowie die Genossenschaft zur Anwendung. Die Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses erfolgt somit nicht aufgrund Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sondern aufgrund fehlenden Rechtsdomizils, Fehlen der vorgeschriebenen Organe oder wenn eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. In diesem Falle kann das Handelsgericht (auf Gesuch eines Aktionärs oder eines Gläubigers) oder das Kreisgericht (auf Mitteilung des Handelsregisterführers) die konkursamtliche Liquidation anordnen. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation kommt einer Konkurseröffnung gleich.