Wird eine Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen oder ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt seines Todes offenkundig, erfolgt die konkursamtliche Liquidation.
Eine Erbschaft, die von allen Erben ausgeschlagen worden ist, wird nach den Bestimmungen des Konkursrechts durch das Konkursamt liquidiert (Art. 193 SchKG).
Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig (Art. 566 Abs. 2 ZGB), so wird die Ausschlagung der Erbschaft vermutet und es kommt auch in diesem Fall zu einer konkursamtlichen Liquidation.
Erweist sich eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, als überschuldet (Art. 597 ZGB), wird darüber ebenfalls der Konkurs eröffnet (Art. 193 Abs. 1 und 2 SchKG).
Die konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft kann auch von einem Erben (Art. 593 ZGB) oder Gläubiger (Art. 594 ZGB) verlangt werden (Art. 193 Abs. 3 SchKG).
Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Sofern den Erben die Verhältnisse des Erblassers nicht ausreichend bekannt sind und eine Ausschlagung der Erbschaft nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, sind bis zum Entscheid über Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft keine Dispositionen über die Aktiven vorzunehmen. Insbesondere ist mit der Begleichung von Rechnungen (so auch den Todesfallkosten) zuzuwarten. Es kann nicht einerseits die Ausschlagung der Erbschaft erklärt werden, andererseits vorgängig bereits über die Aktiven des Nachlasses verfügt worden sein. Ausschlagende Erben bleiben in Fällen "unberechtigter Handlungsweisen" gegenüber Gläubigern haftbar.
Wird die Erbschaft von sämtlichen Erben ausgeschlagen, sind Forderungen von den jeweiligen Gläubigern in der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft geltend zu machen.
Im Kanton St.Gallen sind die Amtsnotariate (Amt für Handelsregister und Notariate) zuständige Erbschaftsbehörden. Informationen zur Ausschlagung der Erbschaft finden Sie auf der Webseite des Amtes für Handelsregister und Notariate.
Zuständiges Amtsnotariat
Unter folgendem Link können Sie feststellen, welches Amtsnotariat für Ihre Ausschlagungserklärung zuständig ist.