Ist Ihr Arbeitgeber in Konkurs, kann die Arbeitslosenversicherung Ihre offenen Lohnforderungen decken. Melden Sie sich mit einem Antrag auf Insolvenzentschädigung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse.
Ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung
Sie haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
- gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird
- der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil niemand bereit ist, die Kosten vorzuschiessen
- ein richterlicher Konkursaufschub vorliegt
- die Nachlassstundung bewilligt wurde
- Sie für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
Liegt keiner dieser fünf Gründe vor, sollten Sie die nicht bezahlten Löhne mit eingeschriebenem Brief beim Arbeitgeber mahnen. Zahlt er nicht innert Frist, können Sie rechtliche Schritte einleiten (Betreibung).
Diese Fristen sind zu beachten
Insolvenzentschädigung können Sie nur innerhalb von 60 Tagen beantragen. Die Frist beginnt bei Konkurseröffnung bzw. im Zeitpunkt der Veröffentlichung im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» oder nach der Pfändung.
Ist eine Arbeitslosigkeit absehbar, melden Sie sich frühzeitig online beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Bewerben Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung auf neue Stellen und bewahren Sie die Nachweise Ihrer Arbeitsbemühungen auf. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich.
Antrag auf Insolvenzentschädigung
Um Ihren Antrag auf Insolvenzentschädigung überprüfen zu können, benötigt die Arbeitslosenkasse folgende Unterlagen:
- Original Antrag auf Insolvenzentschädigung
- Kopie der Forderungseingabe an das Konkursamt oder Kopie des Fortsetzungsbegehrens oder Kopie des Pfändungsbegehrens
- Kopie des Gerichtsurteils (falls vorhanden)
- Kopie des Arbeitsvertrages (falls vorhanden)
- Kopien der letzten zwölf Lohnabrechungen
- Kopien allfälliger Stundenrapporte
- Kopie des Sozialversicherungsausweises
- Kopie der Niederlassungs- oder Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung oder der Identitätskarte
- alle weiteren notwendigen Unterlagen
Umfang der Insolvenzentschädigung
Der maximal versicherte Verdienst beträgt CHF 12'350.- pro Monat. Die Lohnanteile sind höchstens für die vier Monate vor dem letzten geleisteten Arbeitstag durch die Insolvenzentschädigung abgesichert. Sie deckt 100 Prozent der anerkannten Lohnforderung. Grundsätzlich sind nur vertraglich vereinbarte und AHV-pflichtige Lohnanteile wie Lohn, 13. Monatslohn, Ferienanteil, Gratifikationen, geleistete Vorholzeit und evtl. Sondervergütungen versichert.
Ausstehende Kinderzulagen für die Zeit vor Konkurseröffnung müssen Sie direkt bei der Ausgleichskasse des ehemaligen Arbeitgebers einfordern. Um zu erfahren, welche Ausgleichskasse oder Familienausgleichskasse für Sie zuständig ist, wenden Sie sich an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA St.Gallen).