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Die Lohn- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmenden werden im Rahmen der Personenfreizügigkeit durch Flankierende Massnahmen geschützt.

Flankierende Massnahmen

Aufgrund der Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU entfallen seit 2004 generelle Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen wie auch der Inländervorrang. Zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen wurden deshalb sogenannte flankierende Massnahmen erlassen:

  • Regelung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen von Arbeitskräften, welche von Unternehmen mit Sitz im Ausland in die Schweiz entsandt werden
  • Möglichkeit der erleichterten Einführung von Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen
  • Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen über Löhne und Arbeitszeit im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen
  • Ausschluss von ausländischen Arbeitgebenden vom Schweizer Markt bei Verstoss gegen Schweizer Gesetze durch sogenannte Dienstleistungsverbote
  • Schriftlichkeit bezüglich wichtiger Aspekte des Arbeitsverhältnisses (wie Lohn oder Arbeitszeit)
  • Schutz von Temporärangestellten

Branchen ohne ave GAV oder nicht regulierte Branchen

In Branchen ohne allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) kontrolliert die kantonale Kontrollstelle Arbeitsmarkt die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen. Sie nimmt diese Aufgaben im Auftrag der tripartiten Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben des Kantons St.Gallen (TPK) und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit wahr.

Die Kontrollen konzentrieren sich auf Risikobranchen, welche von der TPK periodisch definiert werden. Die Kontrollstelle Arbeitsmarkt überprüft die Betriebe vor Ort, fordert bei Beanstandungen Unterlagen ein und leitet diese falls nötig zur vertieften Überprüfung weiter.

Branchen mit ave GAV oder regulierte Branchen

Branchen, die über einen allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag verfügen werden von der jeweils zuständigen paritätischen Berufskommission (PK) kontrolliert.

Sanktionen

Die Arbeitsmarktaufsicht kann in folgenden Fällen gemäss Entsendegesetz eine Sanktion verhängen:

  • Nichteinhaltung der Vorschriften über das Meldeverfahren für EU/EFTA-Staatsangehörige
  • Verletzung der Auskunftspflicht
  • Nichtbezahlung einer rechtskräftigen Verwaltungsbusse
  • Verletzung der Dokumentationspflicht für ausländische selbständige Dienstleistungserbringende
  • Verstoss gegen die Bestimmungen eines ave GAV oder NAV mit zwingenden Mindestlöhnen

Die Sanktionen bestehen in einer Busse bis CHF 30'000 und/oder einem Dienstleistungsverbot während ein bis fünf Jahren.

Hotline Kontrollstelle Arbeitsmarkt

Telefon: +41 58 229 48 38

Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr

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