Kurzarbeit ist eine vorübergehende Reduzierung oder Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Die Kurzarbeitsentschädigung gleicht Beschäftigungseinbrüche aus und erhält Arbeitsplätze.
Grundlagen
Damit Kurzarbeit anerkannt und der Ausfall von der Arbeitslosenversicherung entschädigt wird, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitsausfall muss ausserordentlich und vorübergehend und in der Regel auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein.
- Anerkannt werden auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen sind.
- Der Arbeitsausfall darf nicht zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gehören (z.B. Auftragsausfälle wegen schwankenden Devisenkursen, erhöhtem Wettbewerbsdruck, schwankender Nachfrage, Klumpenrisiko). Er darf auch nicht durch branchen-, berufs- und betriebsübliche oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht werden.
- Ein Arbeitsausfall ist erst anrechenbar, wenn er je Abrechnungsperiode mindestens zehn Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes bzw. der anerkannten Betriebsabteilung insgesamt geleistet werden.
- Die Einführung von Kurzarbeit für einzelne Betriebsabteilungen darf nicht dazu führen, dass der Mindestausfall von zehn Prozent der Arbeitsstunden umgangen wird.
Rechtlicher Hinweis
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Zu Unrecht bezogene Beträge sind zurückzuerstatten.