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Nachdem die kantonale Amtsstelle Ihren Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung bestätigt hat, können Sie diese für den betreffenden Monat bei der Arbeitslosenkasse abrechnen.

Umfang und Geltendmachung

Ihnen werden 80 Prozent der anrechenbaren Lohnkosten der ausgefallenen Arbeitsstunden abzüglich der Karenzzeit ausgerichtet. Innerhalb von zwei Jahren können Sie sechs Abrechnungsperioden geltend machen.

Sie erhalten ebenfalls den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare).

Sie müssen Ihren Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.

Auszahlung von Leistungen

Alle dafür notwendigen Formulare finden Sie unter www.arbeit.swiss.

Für das Vorgehen bei der Auszahlung von Leistungen nehmen Sie bitte die folgende Checkliste zu Hilfe.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie Hinweise rund um die Schlechtwetterentschädigung sowie Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Kunden.

Noch offene Fragen?

Kantonale Arbeitslosenkasse

Geltenwilenstrasse 16
9001 St.Gallen