Nachdem die kantonale Amtsstelle Ihren Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung bestätigt hat, können Sie diese für den betreffenden Monat bei der Arbeitslosenkasse abrechnen.
Umfang und Geltendmachung
Ihnen werden 80 Prozent der anrechenbaren Lohnkosten der ausgefallenen Arbeitsstunden abzüglich der Karenzzeit ausgerichtet. Innerhalb von zwei Jahren können Sie sechs Abrechnungsperioden geltend machen.
Sie erhalten ebenfalls den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare).
Sie müssen Ihren Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.
Auszahlung von Leistungen
Alle dafür notwendigen Formulare finden Sie unter www.arbeit.swiss.
Für das Vorgehen bei der Auszahlung von Leistungen nehmen Sie bitte die folgende Checkliste zu Hilfe.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hier finden Sie Hinweise rund um die Schlechtwetterentschädigung sowie Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Kunden.
Es müssen keine besonderen Bedingungen erfüllt werden. Nach Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist kann umgehend eine neue Rahmenfrist eröffnet werden und der Anspruch wird neu abgeklärt.
Während einer Schlechtwetterphase vorgenommene individuelle oder betriebliche Lohnerhöhungen dürfen im massgebenden Verdienst erst berücksichtigt werden, nachdem der Betrieb während eines ganzen Monats keine SWE geltend gemacht hat.
Lohnerhöhungen, welche gesamtarbeitsvertraglich vorgesehen sind, können unmittelbar im massgebenden Verdienst berücksichtigt werden.
(Kreisschreiben E6)
Jede arbeitnehmende Person muss die für sie auf dem Formular 716.507 Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden geltend gemachten Ausfallstunden unterschriftlich bestätigen.
(Kreisschreiben I5)
Die Abrechnungen sind in einfacher Ausführung lose einzureichen.
Dazu können keine Angaben gemacht werden. Die Kasse vergütet dem Arbeitgeber die SWE unter Abzug der Karenzzeit in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet dem Arbeitgeber ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenen Arbeitgeberbeiträge der AHV/IV/EO/ALV.
Die Abrechnung ist innerhalb dreier Monate nach Ablauf der entsprechenden Kontroll-periode einzureichen.
(Kreisschreiben I1 und I3)
Es sind nur die in der Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall gemeldeten Arbeitnehmer aufzuführen.
SWE wird innerhalb der 2-jährigen Rahmenfrist während höchstens 6 Abrechnungsperioden ausgerichtet. Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer werden die Abrechnungsperioden der KAE und der SWE zusammengezählt.
Konsumierte Schlechtwetterentschädigungs-Abrechnungsperioden werden an die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 12 bzw. 18 Monaten angerechnet.
(Kreisschreiben F7-F10)
Der Entschädigungsanspruch ist in jedem Fall innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen. Ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren gegen vorliegenden Entscheid unterbricht diese Frist nicht.