Im Wald besteht grundsätzlich keine Bewirtschaftungspflicht. Im Schutzwald können Eingriffe durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Für jeden Holzschlag braucht es eine Bewilligung des Forstdienstes.
Waldbewirtschaftung durch Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
Textalternative zum Bild: Holzschlag im Toggenburg - neues Fenster
Grundsätzlich sind Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer nicht zu einer Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet. Eine Ausnahme besteht, wenn das Sicherstellen der Schutzfunktion eines Waldes eine Bewirtschaftung erfordert. In diesem Fall kann die zuständige Behörde einen Eingriff anordnen. Eine weitere Ausnahme können Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden durch Naturereignisse oder Schadorganismen sein. Die Überwachung auf Schadorganismen und das Ergreifen notwendiger Massnahmen erfolgt durch den Kanton.
Wenn eine Bewirtschaftung des Waldes stattfindet, muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Daher sind Kahlschläge und Eingriffe, die in ihren Auswirkungen einem Kahlschlag nahekommen, verboten. Entstehen durch Eingriffe oder Naturereignisse unbestockte Flächen innerhalb des Waldes, muss die Wiederbestockung sichergestellt werden. Dies kann durch natürliche Verjüngung oder Pflanzungen mit standortgerechten Arten geschehen.
Beim Durchführen von Holzerntearbeiten, muss die Arbeitssicherheit gewährleistet werden. Dazu müssen die eingesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben und eine den Arbeitsbedingungen entsprechende Ausbildung nachweisen können.
Holzschlagbewilligung
Für jeden Holzschlag ist ausserdem eine Holzschlagbewilligung durch die Revierförsterin oder den Revierförster notwendig. Diese Bewilligung kann in Form einer Schlaganzeichnung oder mündlich erteilt werden. Auch für das Fällen von Einzelbäumen im Wald oder am Waldrand wird eine Holzschlagbewilligung benötigt. Wenn der geplante Eingriff benachbarte Waldparzellen durch direkte Einwirkungen oder Gefährdungen betrifft, muss diesbezüglich Rücksprache gehalten werden und nachbarrechtliche Fragen müssen geklärt werden.
Bei Windschutzstreifen, Baumhecken sowie Holzschlägen entlang von Gewässern bedarf es unter bestimmten Umständen einer speziellen Bewilligung. Dies ist vorgängig mit der Revierförsterin oder dem Revierförster abzuklären.
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 20 WaG (Bewirtschaftungsgrundsätze)
- Art. 21 WaG (Holznutzung)
- Art. 21a WaG (Arbeitssicherheit)
- Art. 22 WaG (Kahlschlagverbot)
- Art. 23 WaG (Wiederbestockung von Blössen)