Das Betreten des Waldes ist in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet. Auf Waldstrassen gilt ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Forstwirtschaftlicher Verkehr ist gestattet. Weitere Ausnahmen sind im Gesetz genannt.
Waldstrassen sind Gemeindestrassen 3. Klasse und nicht für den «öffentlichen» Verkehr vorgesehen. Normalerweise ist das Verbot mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet. Im Grunde genommen gilt das Fahrverbot aber auch ohne entsprechende Signalisation. Ausnahmebewilligungen können bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden.
Reiten und Radfahren
Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen und Wegen sind nicht gestattet. Es ist also verboten, querwaldein zu fahren. Die Reiter und Biker haben sich an bestehende Wege zu halten. Diese Bestimmung ist zum Schutz des Lebensraumes und der wildlebenden Tiere in das Gesetz aufgenommen worden.
Solange keine Bikewegkonzepte vorliegen, dürfen private Strassen und Wege befahren werden, wenn sie mehr als 2 m breit sind. Eine Richtlinie der Verkehrsdirektorenkonferenz besagt, dass erst bei Wegen mit einer Breite über 2 m ein gefahrloses Kreuzen (Velofahrer, Fussgänger) möglich ist.