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Der Verkauf von Wald im Eigentum von Gemeinden und öffentlichen Korporationen erfordert eine Bewilligung des Kantonsforstamtes.

Grenzstein im St.Galler Wald
Grenzstein im St.Galler Wald

Ein Verkauf ist unter dem Aspekt der Nichtbeeinträchtigung der Waldfunktionen und der Einhaltung der forstlich relevanten Gesetze bei der Bewirtschaftung zu beurteilen.

Waldteilungen erfordern ebenfalls eine Bewilligung des Kantonsforstamtes. Sie können bewilligt werden, wenn:

  • die abgetrennte Parzelle mit einer angrenzenden Parzelle vereinigt wird;

  • beide Parzellen eine Waldfläche von je mind. 2 ha aufweisen;


 

eine Grundstücksteilung entlang des Waldrandes zu einer Erschwerung der Waldbewirtschaftung führt.

Nicht von einer Waldteilung spricht man, wenn:

 

  • es durch die Teilung lediglich zu einer Grenzverschiebung innerhalb des Waldes kommt;

  • die neue Parzellengrenze nicht durch den Wald verläuft, jedoch auf beiden neuen Parzellen Wald stockt.

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Kantonsforstamt

Davidstrasse 35
9001 St.Gallen