Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren können melde- oder bewilligungspflichtig sein. Die Veranstaltungen sind der zuständigen politischen Gemeinde zu melden. Bewilligungspflichtige Veranstaltungen werden an das Kantonsforstamt weitergeleitet.
Meldepflichtige Veranstaltungen
- sportliche Veranstaltungen mit insgesamt mehr als
- 50 Teilnehmenden in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli
- 100 Teilnehmenden in der übrigen Zeit.
- Hundeveranstaltungen mit insgesamt mehr als 10 Hunden;
- Veranstaltungen mit technischen Einrichtungen und Geräten wie Licht- und Verstärkeranlagen;
- mehrtägige Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden je Tag.
- Veranstaltungen mit insgesamt mehr als 200 Teilnehmenden sind in jedem Fall meldepflichtig.
Melde- bzw. sogleich bewilligungspflichtig:
- Kriegs- und Kampfspiele
- Veranstaltungen im oder am Wasser mit mehr als 100 Teilnehmenden (Fischereigesetzgebung)
Wichtig: Als «Teilnehmende» gelten nebst den aktiv an einer Veranstaltung teilnehmenden Personen auch die Besuchenden sowie allfällige Hilfskräfte wie Helferinnen bzw. Helfer und Funktionärinnen bzw. Funktionäre als passiv an einer Veranstaltung teilnehmende Personen.
Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetzgebung sind der politischen Gemeinde schriftlich (auch per E-Mail möglich), vollständig und rechtzeitig zu melden. Im Minimum sind ein Meldeformular und ein Situationsplan mit den wesentlichen Infrastrukturstandorten und -anlagen einzureichen (Eventbereich, Camping, Erschliessungswege und Gehflächen, geplante Zufahrten für den Auf- und Abbau, usw.). Meldeformulare und Merkblätter können bei der Gemeinde bezogen oder auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Politische Gemeinden sind zuständig
Die politische Gemeinde beurteilt die Veranstaltung innerhalb eines Monats. Die Auswirkungen meldepflichtiger Veranstaltungen werden unter Einbezug der Waldregion (Revierförster), der kantonalen Wildhut und der betroffenen politischen Gemeinden geprüft. Bei Bedarf ist eine einvernehmliche Regelung über die wald- und lebensraumverträgliche Durchführung der Veranstaltung auszuarbeiten. Kommt keine einvernehmliche Regelung zustande, verfügt die zuständige politische Gemeinde Einschränkungen. Bewilligungspflichtige Veranstaltungen werden mit einer Stellungnahme an das Kantonsforstamt weitergeleitet.
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
- sportliche Veranstaltungen mit insgesamt mehr als;
150 Teilnehmenden in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli;
300 Teilnehmenden in der übrigen Zeit. - Hundeveranstaltungen mit insgesamt mehr als 30 Hunden;
- meldepflichtige Veranstaltungen in Waldreservaten, Naturschutzgebieten von nationaler oder regionaler Bedeutung oder Kerngebieten nach kantonalem Richtplan oder kommunaler Schutzverordnung;
- Veranstaltungen mit technischen Einrichtungen und Geräten wie Licht- und Verstärkeranlagen mit insgesamt mehr als 300 Teilnehmenden;
- Kriegs- und Kampfspiele;
- mehrtägige Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmenden je Tag.
- Veranstaltungen mit insgesamt mehr als 600 Teilnehmenden sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetzgebung sind der zuständigen politischen Gemeinde schriftlich (auch per E-Mail möglich), rechtzeitig und vollständig zu melden. Rechtzeitig bedeutet mindestens 3 Monate vor dem geplanten Durchführungstermin. Bei Grossveranstaltungen empfehlen wir bereits in der Planungsphase mit uns Kontakt aufzunehmen. Im Minimum sind ein Meldeformular und ein Situationsplan einzureichen. Grossveranstaltungen erfordern in der Regel zusätzlich ein Parkplatz-, Bodenschutz- und Sicherheitskonzept. Meldeformulare und Merkblätter können bei der Gemeinde bezogen oder auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Kantonsforstamt ist zuständig. Die politische Gemeinde beurteilt die Veranstaltung innerhalb eines Monats und leitet die Unterlagen an das Kantonsforstamt weiter. Das Kantonsforstamt ist für die Erteilung der Bewilligung zuständig. Wir holen vor dem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen kantonalen Ämter und der politischen Gemeinden ein. Wir entscheiden spätestens innert drei Monaten nach Eingang der Meldung bei der Gemeinde. Kann der Entscheid nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, teilen wir den Verfahrensbeteiligten die voraussichtliche Behandlungsfrist und die Gründe mit.
Voraussetzung für die Bewilligung. Wir erteilen die Bewilligung, wenn die Veranstaltung zu keiner erheblichen Störung oder Gefährdung des Waldes oder der Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen führt. Für periodisch stattfindende Veranstaltungen können wir, unter dem Vorbehalt unveränderter Verhältnisse, eine mehrjährige Bewilligung erteilen.
Die Regierung hat den IV. Nachtrag der Waldverordnung (Vo EG-WaG) im Bereich Veranstaltungen per 1. Mai 2022 in Vollzug gesetzt (vgl. Erlass und Erläuterungen gemäss Regierungsratsbeschluss RRB 2022-018). Nachdem die aktuelle Verordnung seit mehr als 20 Jahren galt, wurde das Meldeverfahren gegenüber dem Bewilligungsverfahren gestärkt. Wir weisen darauf hin, dass die elektronische Ausgabe der Gesetzessammlung massgeblich ist (Art. 17 Publikationsgesetz, sGS 140.3).
Für die Veranstalterin / den Veranstalter
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Ryan Christinger
MSc UZH Geographie
Forstingenieur
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen