Für das Erstellen von Bauten oder Anlagen ist ein minimaler Waldabstand einzuhalten. Die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes darf nicht beeinträchtigt werden. Aber auch aus Sicht der Bauten ist ein Waldabstand vernünftig.
Gesetzliche Bestimmungen und Verfahren
Bauten und Anlagen haben in der Regel einen minimalen Abstand von 15 m einzuhalten. Für Strassen gilt ein Abstand von 5 m. Für leichtbefestigte Naturstrassen, die ohne Terrainveränderungen erstellt werden, gilt ein Abstand von 2 m. Für kleinere Abstände sind spezielle Voraussetzungen nötig (siehe Planungs- und Baugesetz Art. 91 oder Art. 108, Ausnahmebewilligung).
Der Waldabstand wird ab Stockgrenze gemessen. Die Stockgrenze ist die Verbindungslinie der äussersten Randbäume eines Waldes.
Da die erforderlichen Waldabstände für Bauten, Anlagen und Strassen im Baugesetz geregelt sind, ist das Baudepartement für den Vollzug zuständig. Das Kantonsforstamt nimmt die materielle Beurteilung aus Sicht Wald vor.