Der Wald soll in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten bleiben. Aus diesem Grund sind Rodungen verboten. Wenn wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rodungsbewilligung erteilt werden.
Rodung / Holzschlag
Die zwei Begriffe Rodung und Holzschlag haben rechtlich eine andere Bedeutung. Sie werden häufig verwechselt.
- Eine Rodung ist eine Zweckentfremdung von Waldboden, zum Beispiel für den Bau einer Strasse oder eines Reservoirs. Der Boden ist rechtlich nicht mehr Wald.
- Ein Holzschlag bedeutet, dass auf einer Waldfläche Bäume gefällt werden. Auf der Waldfläche wachsen wieder Jungbäume nach oder sie werden gepflanzt. Der Boden bleibt rechtlich Wald.
Verfahren
Für das Roden einer Waldfläche ist ein entsprechendes Rodungsgesuch erforderlich. Das Gesuch umfasst im Minimum das ausgefüllte Rodungsformular (Seiten 1 bis 3), einen Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000 und einen Rodungs- und Ersatzaufforstungsplan (in der Regel 1:500 oder 1:1000). Mit Vorteil wird das Rodungsgesuch vor der öffentlichen Auflage mit dem Regionalförster oder dem Kantonsforstamt besprochen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Gesuches erfolgt durch die politische Gemeinde im kantonalen Amtsblatt (Muster für den Ausschreibungstext vgl. unten). Die öffentliche Auflage des Rodungsgesuches ist mit den weiteren Auflageverfahren zur Bewilligung des Werkes, für das gerodet werden soll, zu koordinieren.
Rodungsersatz
Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.
Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden:
- in Gebieten mit zunehmender Waldfläche (siehe Karte 1:125'000);
- in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete.
Art. 7 Abs. 3 WaG regelt den Verzicht auf Rodungsersatz.