Ob eine Bestockung Wald ist oder nicht, kann von grosser Bedeutung sein. Ist die Bestockung Wald, so untersteht sie der Waldgesetzgebung. .
Für einen Grundeigentümer ergeben sich dadurch zum Beispiel folgende Einschränkungen:
- Wald darf nicht gerodet werden.
- Bauten und Anlagen haben in der Regel einen Waldabstand von 15 m einzuhalten.
- Holzschläge müssen durch den Forstdienst bewilligt werden.
Begriff des Waldes, ausserhalb der Bauzone
Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzung und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. In der Regel muss eine Bestockung folgende Mindestanforderungen erfüllen, damit sie rechtlich als Wald gilt:
- Fläche: 500 m2 (mit Einschluss eines Waldsaumes von 2m)
- Breite: 12 m (mit Einschluss eines Waldsaumes von 2m)
- Alter: 15 Jahre
Für die Waldfeststellung bestehen kantonale Richtlinien.
Je nach Gegebenheiten kann sich die Waldfläche im Laufe der Jahre ändern. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zum Zeitpunkt der Beurteilung.
Begriff des Waldes, innerhalb der Bauzone
In den meisten Gemeinden des Kantons sind, gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen, die Waldgrenzen im Zonenplan eingetragen. Der exakte Verlauf der Wald- und Stockgrenze ist in Detailplänen eingetragen. Die so festgelegten Waldgrenzen sind rechtlich verbindlich, unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen.