Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften in den Anhängen zur eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen an National- und an Kantonsstrassen sowie an Geleisen. Pflanzenschutzmittel können in der Umwelt eine Reihe unerwünschter Nebenwirkungen haben, zum Beispiel die Gefährdung von Nutztieren (Bienen, Fischen) oder des Grund- und Trinkwassers. Aus diesem Grund wird in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung unter anderem auch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verschiedenen Einschränkungen unterworfen.
Detailaufgaben und Hinweise
Durchsetzen der Einschränkungen beim Verwenden von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden:
- in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmen;
- in Riedgebieten und Mooren;
- in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen;
- im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung;
- in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;
- in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen;
- auf und an Gleisanlagen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen.
Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen zudem nicht verwendet werden:
- auf Dächern und Terrassen;
- auf Lagerplätzen;
- auf und an Strassen, Wegen und Plätzen;
- auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen.
Von diesen Verboten gibt es verschiedene Ausnahmen, z.B. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können. Diese Ausnahmen sind in Ziff. 1.2 des Anhanges 2.5 der ChemRRV aufgeführt.
Gerichts- und Verwaltungspraxis
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Quelle |
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Entscheid |
URP 2000, 699 (OGSH) |
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Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln; Kostenpflicht für Feststellungsverfügung bei Widerhandlung gegen die Stoffverordnung (heute ChemRRV) |
Literatur
Kanton - AFU
- Kreisschreiben des Baudepartementes vom 3. März 1987 über die Stoffverordnung: Verwenden von Pflanzenschutzmitteln im Strassenunterhalt (ABl 1987, 478)
- Kreisschreiben des Baudepartementes vom 31. Oktober 1989 zum Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen (ABl 1989, 2177)
Weitere
- Ch. Erass, Die neuen Stoffvorschriften im Umweltrecht, URP 2000, 735
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