Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften in den Anhängen zur eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung über die Verwendung von Holzschutzmitteln.
Durch die Verwendung von Holzschutzmitteln können auch nicht holzschädigende Lebewesen beeinträchtigt werden. Die Wirkstoffe können sich in bestimmten Umweltbereichen anreichern, und beim Verbrennen von behandeltem Holz können gefährliche Umwandlungsprodukte freigesetzt werden.
Detailaufgaben und Hinweise
Durchsetzen der Einschränkungen bei der Verwendung von Holzschutzmitteln
Holzschutzmittel dürfen in den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz darf in diesen Zonen nicht gelagert werden.
Wer in der Zone S3 von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von Gewässern Holzschutzmittel verwendet oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen (Anhang 2.4 Ziff. 1.4 ChemRRV).
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