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Die nächtliche Beleuchtung von Aussenräumen und Gebäudefassaden dient unserer Sicherheit und Orientierung und verschönert den urbanen Raum. Sie ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil unserer Kultur geworden. Die zunehmenden Lichtemissionen zeigen aber auch negative Begleiterscheinungen. Übermässige und überflüssige Lichtemissionen am falschen Ort sind für Menschen störend und für lichtempfindliche Tier- und Pflanzenarten schädlich.

Lichtemissionen lassen sich mit verschiedenen Massnahmen vermeiden und vor allem können damit auch Energie und Kosten gespart werden.

 

A - Grundsätze

Lichtimmissionen können mit der Einhaltung einiger einfacher Regeln wesentlich eingeschränkt werden. Folgende Grundsätze gilt es zu beachten:

  • Beleuchtung nur dort und dann, wenn wirklich notwendig (örtliche und zeitliche Begrenzungen)
  • Zielgerichtetes Licht: Ausrichtung immer von oben nach unten, keine Lichtabstrahlung seitwärts oder in den Himmel; Abschirmung von sensiblen Räumen; Vermeiden von reflektierendem Licht ab Boden und Wänden
  • Beleuchtung dem Zweck und der Lichtstärke des Umfeldes anpassen
  • Bevorzugung von gelbem Licht (Natriumdampflampen), Anteil an kurzwelligem (blauem) Licht möglichst gering halten (Vermeidung von „Insektenfallen“)

B - Baubewilligungsverfahren

Einwirkungen durch optische Strahlung führen verhältnismässig selten zu Einsprachen oder Klagen. Am häufigsten wird die Blendwirkung eines Bauteils gerügt oder bei Industriebetrieben mit Nachtschicht-Betrieb die Lichtimmissionen aus nicht abgedunkelten Fenstern. Gegenstand von Auseinandersetzungen kann aber auch die Beleuchtung von Sportplätzen, Fassaden und Reklamen sein.

Im Baubewilligungsverfahren ist darauf zu achten, dass die von den geplanten Bauten und Anlagen ausgehenden Lichtemissionen für die Umwelt nicht übermässig sind und Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen.

Für öffentliche Beleuchtungseinrichtungen gilt Art. 113 Abs. 1 Bst. e und f PBG. Gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. h sind alle beleuchteten Aussenreklamen baubewilligungspflichtig.

C - Beurteilung von Licht

Das Umweltschutzgesetz (USG) sieht in seinem Zweckartikel den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen und lästigen Einwirkungen vor. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 Abs. 1 USG "Strahlen"; dazu gehört auch künstlich erzeugtes Licht. Nach Art. 11 USG werden Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Dabei sind Emissionen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, im Rahmen der Vorsorge, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. 

Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung wurde auf Bundesebene die NIS-Verordnung erlassen. Diese betrifft jedoch nur Emissionen von elektrischen oder magnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 bis 300 Gigahertz, und damit nicht das sichtbare Licht. Das Bundesamt für Umwelt hat deshalb die Vollzugshilfe Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausgegeben. Darin wird anhand von Grundsätzen übersichtlich erläutert, wie Beleuchtungen beurteilt werden zu können. Die Vollzugshilfe enthält im Weiteren viel wissenschaftlich fundiertes Wissen zu künstlichem Licht und dessen Auswirkungen sowie ausführliche Erläuterungen zu Recht und Verfahren, einschliesslich Rechtsprechung. Mit Abbildungen werden die Grundsätze übersichtlich erläutert. In der Vollzugshilfe werden Richtwerte definiert, welche die Gemeinde als Vollzugsbehörde heranziehen kann, wenn sie die Störwirkung von konkreten Lichtimmissionen auf den Menschen beurteilen muss. Für verschiedene Beleuchtungssituationen und –anlagen enthält die Vollzugshilfe in Anhang 5 spezifische Massnahme, z.B. für Strassenverkehrs- und Sportinfrastruktur, Reklame- oder Weihnachtsbeleuchtung. 

Einzelfallbeurteilung:
Bestehen keine verbindlichen Regelungen für den Schutz vor sichtbarem Licht, müssen die rechtsanwendenden Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit. Die Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» stellt für die Beurteilung Grundsätze auf: den «7-Punkte-Plan». Er enthält sieben Grundsätze zur Begrenzung von Lichtemissionen. Diese Grundsätze dienen dazu, Lichtemissionen zu vermeiden, die räumlich, zeitlich oder punkto Intensität über den reinen Beleuchtungszweck hinausgehen oder die aufgrund ihrer spektralen Zusammensetzung negative Auswirkungen zeitigen. Wird der 7-Punkte-Plan zur Beurteilung von neuen oder bestehenden beleuchteten Anlagen angewendet, können Störwirkungen auf Mensch, Natur oder Landschaftsbild vermieden werden. Zusätzlich enthält die Vollzugshilfe eine Relevanz-Matrix, mit der die Belastung der Umgebung bestimmt werden kann. In der Matrix werden die beiden Parameter «Lichtemission in den Aussenraum» und die «Sensitivität der Umgebung» berücksichtigt. Um den Gemeinden die Umsetzung der Vollzugshilfe Lichtemissionen zu erleichtern, hat das BAFU zusammen mit dem Städte- und dem Gemeindeverband das Merkblatt «Begrenzung von Lichtemissionen» geschaffen. Darin sind die wichtigsten Inhalte der Vollzugshilfe enthalten. Insbesondere werden im Merkblatt die wesentlichen Elemente zur Bewertung der Lichtemissionen anhand einer Relevanzmatrix vorgestellt und der 7-Punkte-Plan zur Begrenzung von Emissionen an der Quelle erläutert. Zudem werden im Merkblatt die Verfahren zur Regelung von Beleuchtungsanlagen vorgestellt.
Als Entscheidungshilfe können auch fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind.  Für die Beurteilung von Lichteinwirkungen können zwei ausländische Regelwerke herangezogen werden: die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtemissionen" des deutschen Länderausschusses für Immissionsschutz aus dem Jahre 2000 (LAI 2000) und die Richtlinie 150 der Commission International de l'Eclairage von 2003 (CIE 150:2003) (vgl. BGE 1C_216/2010). Zu konsultieren ist ebenfalls die Norm SIA 491 zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen.

D - Erlass eines Immissionsschutzreglements

Die Gemeinde kann gestützt auf Art. 35 EG-USG ein Immissionsschutzreglement erlassen, das Lichtemissionen regelt.

Das AfU hat ein Muster-Immissionschutzreglement ausgearbeitet (vgl. nachfolgend unter "Hilfsmittel").

Gerichts- und Verwaltungspraxis

Quelle  Entscheid   
BGer 1C_602/2012(Vorsorgeprinzip)

Steht fest, dass eine Lichtemission nicht dem angestrebten Beleuchtungszweck dient und insofern unnötig ist (z.B. Abstrahlungen in den Nachthimmel), so muss sie grundsätzlich im Rahmen der Vorsorge vermieden werden, sofern dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, unabhängig von ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarn bzw. von deren Schutzbedürfnis.

 

BGer 1C_250/2013

Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung.

 

Das Bundesgericht stellt fest, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Lichtemissionen nach 22 Uhr so weit wie möglich zu reduzieren und - sofern sie nicht (z.B. aus Sicherheitsgründen) benötigt werden - abzustellen.

Weihnachtsbeleuchtung wird von vielen Menschen jedoch als festlicher Brauch geschätzt. Insofern verhält es sich ähnlich wie beim Glockengeläut (vgl. BGE 126 II 366 E. 3c S. 371) oder anderen Immissionen, die nicht als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten, sondern bezweckt werden bzw. zur Tradition gehören. Dementsprechend wurde im vorliegenden Fall die Dauer der Weihnachtsbeleuchtung auf die ortsübliche Dauer (1. Advent bis 6. Januar) begrenzt. Während dieses Zeitraums dürfen die Beschwerdeführer Haus und Garten schmücken und bis 01.00 Uhr beleuchten.

 

BGer 1C_177/2011

Immissionen einer Solaranlage (Blendwirkung)

 

BGer 1C_216/2010

Bagatellfall: Lichtimmissionen, die im Bereich der nachts natürlich vorkommenden Immissionen mit Beleuchtungsstärken von 0.001 Lux (klarer Nachthimmel, Sterne, kein Mond) und 0.2 Lux (klarer Nachthimmel, Vollmond) liegen, rechtfertigen keine besonderen Anordnungen.

 

BGer 1C_105/2009

(Lachen / SZ) Beleuchtungsanlage (sechs 18 m hohe Masten) eines Sportplatzes

 

BGer 1C.12/2007

(Zürich) Baubewilligung für grossformatige Flachbildschirme, die als Leuchtreklamen in einer Vitrine installiert sind

 

BGer 1A.202/2006

(Uitikon / ZH) Lichtimmissionen durch Weihnachtsdekorations-Beleuchtung; Frage der Baubewilligungspflicht

 

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