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Die Bewilligung von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung erzeugen erfolgt im Baubewilligungsverfahren.

Für die Durchführung von Baubewilligungsverfahren sind die Gemeinden zuständig (Art. 80 BauG). Bei Gesuchen für die Erstellung von Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen prüft das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG), ob die Bauten oder Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 87bis BauG).

Detailaufgaben und Hinweise

 A - Baubewilligungsverfahren

Mit dem Baubewilligungsgesuch ist ein Standortdatenblatt einzureichen (Art. 11 NISV), anhand dessen die Behörde prüft, ob die Anforderungen der Verordnung eingehalten sind.  

Im Weiteren ist die übliche baupolizeiliche Prüfung vorzunehmen.  

Antennenanlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG). Hier gelten insbesondere auch die strengen Regeln des Raumplanungsgesetzes: Das Bundesgericht hat 2012 entschieden, dass bei der Erweiterung einer Mobilfunkanlage um eine zusätzliche Funktechnologie die Standortgebundenheit erneut nachzuweisen und auch die Interessenabwägung erneut durchzuführen ist (Urteil 1C_200/2012).

Es wird empfohlen, die Baubewilligung mit einem Vorbehalt zu versehen, dass die Anlagen bei einer Veränderung der Technik auf Kosten der Gesuchsteller wieder abgebrochen werden müssen.  

B. Hilfe für Gemeinden bei der Beurteilung von Mobilfunkantennen

Die Baubewilligungsbehörden stehen heute im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen vor einer grossen Herausforderung. Sie befinden sich im Spannungsfeld zwischen umwelt- und planungsrechtlichen Vorgaben, dem Bestreben der Mobilfunkkonzessionärinnen nach einem technisch einwandfreien Betrieb ihrer Netze in einer Zeit mit schnellem Technologiewandel, den Forderungen aus der Bevölkerung in Bezug auf Schutz gegen nichtionisierende Strahlung sowie dem Ortsbild- und Landschaftsschutz.  

Im Zusammenhang mit den vielfältigen Ansprüchen, die es hier zu berücksichtigen gilt, ist auf den "Leitfaden Mobilfunk: Hilfe für Gemeinden bei der Beurteilung von Mobilfunkantennen" hinzuweisen. Dabei handelt es sich um eine Entscheidungshilfe, die von den Behörden als Nachschlagewerk genutzt werden kann. Sie erläutert sodann die Grundlagen. Sie zeigt mit Beispielen auf, welche Möglichkeiten für eine angemessene raumplanerische Behandlung sowie Festlegung der geeigneten Standorte bestehen und wie vorgegangen werden kann. Damit soll dieses Dokument einen konstruktiven Beitrag an die heutigen und zukünftigen Herausforderungen im Umgang mit Mobilfunkanlagen leisten. 

Eine vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) herausgegebene Vollzugsempfehlung betreffend Mobilfunk- und WLL-Basisstationen zeigt detailliert auf, wie die Strahlung vor dem Antennenbau zu prognostizieren sowie zu beurteilen ist und wie sie nach dem Bau gemessen werden soll. Die Empfehlung wendet sich an die Vollzugsbehörden; sie trägt zur Vereinheitlichung des Vollzugs bei. Die bisherige Praxis der Beurteilung und Bewilligung bleibt im Wesentlichen erhalten. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden die Empfehlungen, können sie davon ausgehen, das Bundesrecht rechtskonform zu vollziehen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, gemäss Gerichtspraxis muss jedoch nachgewiesen werden, dass sie rechtskonform sind.

Gerichts- und Verwaltungspraxis

Entscheid

Zusammenfassung


BGer 5A_47/2016 vom 26.09.2016

Eine durch rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde bewilligte Baute verursacht in der Regel keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB (Verweis auf BGE 138 III 49 E. 4.4.3 bis 4.4.5). Ist eine Mobilfunkanlage nach öffentlichem Recht unangefochten bewilligungsfähig und zonenkonform, ist eine allfällige Wertverminderung von benachbarten Grundstücken zu dulden. Die zivilrechtliche Beschwerde gegen eine Mobilfunkantenne wurde deshalb abgewiesen. 

 

 

BGer 1C_7/2015 (6.11.2015)

(Wattwil) Eine Anlage, die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zu ihrem Standort auf einem Hochhaus in der Bauzone steht, verstösst auch dann nicht gegen Bundesumweltrecht, wenn sie flächenmässig erheblich mehr Land in der Nichtbauzone versorgt. Zudem folgt das Bundesgericht der Stellungnahme des BAFU, wonach kleinere Öffnungen und Kamine in Betondecken die Gebäudedämpfung nicht beeinträchtigen


BGer 1C_384/2012 vom 10.7.2013 

Auf teilweise überbaute Grundstücke findet Art. 3 Abs. 3 lit. a. NISV Anwendung und nicht lit. c dieser Bestimmung. Denn bei unüberbautem Land ist mit einer baldigen baulichen Nutzung zu rechnen, wohingegen bei nur teilweise überbautem Land nicht von einer baldigen Beanspruchung der vorhandenen Nutzungsreserven auszugehen ist. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn ein hinreichend konkretisiertes Bauvorhaben nachgewiesen sei. Sobald nachträglich neue Nutzungen bewilligt werden, haben die Antennen auch dort die Anlagegrenzwerte einzuhalten. 

Hinwil Kaskadenmodell

BGer 1C_51/2012 vom (21.05.2012)

Weiterführung der Rechtsprechung zum Kaskadenmodell (vgl. Entscheide Urtenen-Schönbühl und Günsberg, unten); interessant ist insbes. Erw. 5.5

BGer 1C_405/2011 vom (24.04.2012)

Die Beschwerdeführer bemängelten unter anderem, dass in einer Scheune mit Stall nur der Stall, nicht jedoch der Rest der Scheune, als OMEN berücksichtigt wurde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Die NIS-Fachstelle habe die Lage vor Ort genügend gut abgeklärt. Ausserdem dürfe die Fachstelle die Besichtigung vor Ort auch ohne Beisein der Beschwerdeführer durchführen. Der Anspruch auf Teilnahme am Augenschein bestehe dann, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführe, nicht aber dann, wenn er von einer Fachinstanz, welche im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben habe, durchgeführt wird.

BGer 1C_172/2011 vom (15.11.2011)

Es ging um zwei parallele Hochspannungsleitungen in einem engen räumlichen Zusammenhang, wovon eine ersetzt werden sollte. Gemäss bisheriger Praxis galt dies als Änderung einer alten Anlage mit gegenüber neuen Anlagen erleichterten Anforderungen bezüglich der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (AGW darf überschritten bleiben, die magnetische Flussdichte darf an solchen OMEN aber nicht noch weiter zunehmen). Das Bundesgericht beurteilte den Totalersatz einer von zwei parallelen Leitungen strenger als gemäss NISV vorgesehen. Da der AGW vor dem Umbau überschritten worden sei, handle es sich um eine sanierungsbedürftige Anlage, die bei einer wesentlichen Änderung – und eine solche liege hier vor – saniert werden müsse. Und zwar so weit, dass sie den AGW einhalte. Eine Ausnahme sei nur im Einzelfall, nicht jedoch generell zulässig.

BGer 1C_449/2011 (19.03.2012)

(Urtenen-Schönbühl) Positivplanung für Antennenanlagen

BGer 1C_44/2011 (27.09.2011), Pully VD

(Pully) Eine raumplanungsrechtlich festgehaltene „zone de parc public“ ist in dem eindeutig abgegrenzten Teil, wo sich fix installierte Spielgeräte befinden, als OMEN zu betrachten, nicht jedoch der restliche Teil, wo Fussball gespielt wird und sich ein tragbares Fussballtor befindet (E. 5.2).

BGer 1C_318/2011 (08.11.2011) 

(Kriens) Die Gemeinde hat eine Initiative mit dem Zweck der Negativplanung für Mobilfunksendeanlagen für ungültig erklärt. Bei Annahme der Initiative wären Mobilfunkanlagen fast vollständig aus der Bauzone verbannt worden. Das Bundesgericht befand es für richtig, dass die Vorinstanzen die Initiative für ungültig erklärt hatten.

BGer 1C_478/2008

oder URP 2009 910

(Nesslau / Krummenau) Mobilfunkantennen können ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke mit Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Ausserhalb kann eine Standortgebundenheit für Mobilfunkanlagen, die auf bestehende Bauten und Anlagen montiert werden, aber auch dann bejaht werden, wenn sich dieser Standort im Rahmen einer konkreten Interessenabwägung als wesentlich geeigneter erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzone. Dies ist grundsätzlich nur an Örtlichkeiten möglich, an denen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden.

Beansprucht aber die geplante Anlage in nicht unerheblichem Umfang Nichtbauzonenland, so darf die Standortgebundenheit nicht einfach unter Hinweis auf die bestehende bauliche Nutzung des Standorts bejaht werden, sondern es muss geprüft werden, ob dieser klarerweise besser geeignet ist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzonen.

BGer 1C_34/2009

oder  URP 2009, 531

Nicht nur eigentliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), sondern auch Badezimmer. Denn zumindest in Badezimmern von Mehrpersonenhaushalten ist eine jährliche Aufenthaltsdauer von 800 Stunden oder rund zwei Stunden täglich sehr wahrscheinlich; zudem sind Badezimmer heute nicht selten als «Wellness-Oasen» mit teils fliessenden Übergängen zu anderen Wohnräumen konzipiert.

JuMi 2003 III Nr. 3

oder

VerwGE vom 22.9.2009

Planungszone zur Verhinderung von Mobilfunkanlagen?

Eine Planungszone, die ein Verbot der Erstellung von Mobilfunkantennen im gesamten Bauzonengebiet einer Gemeinde zum Gegenstand hat, verstösst gegen das Fernmelderecht des Bundes.

JuMi 2009 I Nr. 5

Reduktion der Strahlenbelastung beim Mobilfunk 

Die Strahlenbelastung durch ein Mobiltelefon ist grundsätzlich bedeutend höher als diejenige durch die zum Betrieb erforderlichen Mobilfunkantennen. Eine Reduktion der Gesamtbelastung lässt sich erreichen, wenn die Distanz zwischen Telefonbenutzer und Mobilfunkantennenanlagen gering gehalten wird, indem diese möglichst zentral im Nutzerkreis errichtet werden.

JuMi 2007 III Nr. 29

Kontrollmassnahmen als Nebenbestimmungen: Baubewilligungen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, welche die rechtmässige Nutzung des Bauvorhabens sicherstellen.

BGE 133 II 321

(Günsberg / SO) Der Besonderheit der Mobilfunktechnik, dass Sendeanlagen nicht zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland beanspruchen, ist bei der Interessenabwägung im Rahmen der Evaluation von Standorten innerhalb wie auch ausserhalb der Bauzonen Rechnung zu tragen. Standorte ausserhalb der Bauzonen können sich deshalb bei Beachtung aller massgebenden Interessen wesentlich besser eignen als Standorte innerhalb Bauzonen, auch wenn sie nicht aus technischen Gründen für eine angemessene Abdeckung unentbehrlich sind. Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen bewirken keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland und treten nicht störend in Erscheinung, wenn sie auf bereits bestehenden zonenkonformen oder zonenwidrigen Bauten und Anlagen wie Hochspannungsmasten, Beleuchtungskandelabern, landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen errichtet werden.

BGer 1A.278/2006

(Wil) Bei nicht überbauten Grundstücken gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als OMEN, wo zum Zeitpunkt der Errichtung der Mobilfunkanlage der Anlagegrenzwert eingehalten werden muss. Ausnahmen sind möglich, wenn feststeht, dass das Areal / Grundstück für ein Vorhaben ohne OMEN bestimmt ist oder das baurechtlich zulässige Volumen nicht ausgeschöpft wird.

BGer 1A.129/2006

(Zermatt) Gemeinden sind im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten befugt, Bau- und Zonenvorschriften mit Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen. Sie müssen dabei die Schranken des Umweltschutz- und des Fernmeldegesetzes beachten. Ausgeschlossen sind bau- oder planungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung. Überdies dürfen die kommunalen Vorschriften nicht die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen. Zulässig ist im Interesse des Ortsbildschutzes eine Negativ- oder Positivplanung.

BGer 1A.12/2006

(Embrach, ZH) Antennenanlagen auf Masten von elektrischen Leitungen oder auf anderen Starkstromanlagen in oder ausserhalb der Bauzonen unterstehen dem kantonalen (Baubewilligungs-)Recht

URP 2003, 701 und

BGer 1A.201/2002

(Basel) Dachterrassen von Attikawohnungen sind keine Orte mit empfindlicher Nutzung

URP 2002, 769 und

BGE 128 II 378

(Zürich) Baubewilligung für Mobilfunkstation, Orte mit empfindlicher Nutzung; Balkone und Dachterrassen sind keine Orte mit empfindlicher Nutzung

URP 2002, 780 und

BGer 1A.194/2001

(Oberwinterthur) Baubewilligung für Mobilfunkantenne, Berücksichtigung von Nutzungsreserven

URP 2002, 690

(Müntschemier) Errichtung einer Mobilfunkantenne in einer Hecke

URP 2002, 427 und

BGer 1A.10/2001

(Zürich) Basisstation für Mobilfunk; Anlagegrenzwerte; Begriff der Anlage

BGer 1A.142/2001

(Baar) Mobilfunkanlage auf einem Hochspannungsmast; Kreis der Beschwerdeberechtigten

BGer 1A.62/2001

(Worb BE) Streit um Mobilfunkanlagen; Ueberblick über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes

BGE 126 II 399

(Dotzigen BE)

URP 2000, 267

Kommunales Verbot der Errichtung von Mobilfunkantennen in Bauzonen

URP 1999, 179

Vorsorgeprinzip bei Natelantennen

BGer 1A.194/2000

(Biezwil SO) betreffend 'Beschwerdelegitimation bei Mobilfunkantennen' (siehe auch unter Hilfsmittel)

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