Bewirtschaftungsverträge können grundsätzlich für folgende Objekttypen abgeschlossen werden:
Neue ökologische Ausgleichsflächen werden auf landwirtschaftlich intensiv genutzten Böden angelegt. Da hier kein Potenzial zur spontanen Entwicklung einer artenreichen Vegetation vorhanden ist, sind Aufwertungsmassnahmen notwendig. Es werden artenreiche Wiesen-Saatgutmischungen eingesät und neue Weiher oder Hecken angelegt. Bei einer Neuansaat sind lokale Heugras- und Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatmischungen vorzuziehen. Neue ökologische Ausgleichsflächen sind an geeigneten Standorten anzulegen, wo sie mit anderen ökologisch wertvollen Gebieten vernetzt sind, zum Beispiel angrenzend an GAöL- oder Schutzflächen, im Rahmen von Vernetzungsprojekten, entlang von Gewässern oder in Vorranggebieten. Voraussetzung und Bestandteil eines Vertrages für die Neuanlage einer ökologischen Ausgleichsfläche ist ein Aufwertungskonzept.
Hecken, Feld- und Ufergehölze sind linear oder flächig angeordnete, stufig aufgebaute Strauch- und Baumgruppen, die rechtlich nicht zum Waldareal gehören. Die Definition richtet sich nach der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV). Das Gehölz weist einen stufigen, vielfältigen Bestand aus standortgerechten und einheimischen Strauch- und Baumarten auf.
Hochstamm-Obstgärten nach GAöL müssen die Qualitätsstufe II nach DZV erfüllen. Das heisst, sie umfassen mindestens 10 Bäume auf mindestens 20 Aren Fläche im Abstand von höchstens 30 m zwischen den Bäumen. Die Dichte beträgt mindestens 30 und höchstens 120 Bäume pro Hektare.
Das Angebot von GAöL-Beiträgen für Hochstamm-Obstgärten richtet sich vor allem an Personen, ohne Anspruch auf Direktzahlungen.
Als Magerweiden gelten magere und strukturreiche Standorte, die mindestens einmal jährlich extensiv beweidet werden.
Vorausgesetzt wird ein vielfältiger, auf Magerkeit hinweisender Pflanzenbestand. Ein gewisser Gehölzanteil, besonders von einheimischen Rosen- und Dornengewächsen, ist erwünscht. Verträge sind in erster Linie für Objekte abzuschliessen, die im nationalen Trockenwiesen- und -weideninventar oder in den kommunalen Schutzverordnungen enthalten sind. Falls aufgrund der Detailkartierung der Flachmoore von nationaler und regionaler Bedeutung Moorobjekte beweidet werden dürfen, sind über solche Objekte ebenfalls Weideverträge abzuschliessen.
Als Magerwiesen werden im Rahmen des GAöL alle artenreichen Dauerwiesen bezeichnet. Dazu zählen Trocken- und Halbtrockenwiesen wie auch nährstoffarme Fromentalwiesen. Krautsäume werden im Rahmen von Waldrandverträgen wie Magerwiesen bewirtschaftet und abgegolten.
Moore entstehen dort, wo der Boden längere Zeit überschwemmt oder dauerhaft wassergesättigt ist. Man unterscheidet zwei Typen: Flachmoore oder Riedwiesen werden durch Hang- oder Grundwasser gespeist und traditionell für die Streuegewinnung genutzt. Hochmoore werden ausschliesslich durch Niederschlagswasser gespeist und sind von torfbildenden Moosen bewachsen. Unbeeinträchtigte Hochmoore erfordern keine regelmässige Bewirtschaftung.
Pufferzonen schützen Moore, Magerwiesen und Magerweiden vor negativen Einflüssen, besonders vor Nährstoffeintrag aus benachbarten Landwirtschaftsflächen. Die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) schreibt die Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen rund um schützenswerte Biotope vor. In der Regel sind bei Moorflächen diese Pufferzonen bereits in der kommunalen Schutzverordnung ausgeschieden oder in der Detailkartierung der Moorinventare dargelegt. Ist dies nicht der Fall, so ist die notwendige Pufferzone durch eine naturschutzfachliche Begutachtung zu ermitteln.
Wo eine erhöhte Lage oder landschaftliche Strukturelemente (wie Gewässer oder Gehölzstreifen) das Schutz- oder Vertragsobjekt wirkungsvoll vor Nährstoffeintrag schützen, ist eine Pufferzonenausscheidung nicht nötig.
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach GAöL müssen die Qualitätsstufe II nach DZV erfüllen. Hierfür muss die Fläche die nötigen Indikatorpflanzen und Strukturen aufweisen (Erhebungsmethode bei AGRIDEA erhältlich).
Das Angebot von GAöL-Beiträgen für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt richtet sich vor allem an Personen, ohne Anspruch auf Direktzahlungen.
Rückführungsflächen sind einst ökologisch wertvolle Trockenstandorte oder Moorflächen, deren ursprünglicher Zustand durch Ausmagerung oder Wiedervernässung wiederhergestellt werden soll. Eine Rückführung ist nur sinnvoll, wenn ein Rückführungspotenzial vorhanden ist.
Voraussetzung und Bestandteil eines Rückführungsvertrages ist einerseits das Rückführungskonzept, anderseits die langfristige Sicherung.
Ökologisch wertvolle Waldränder sind artenreich und weisen einen stufigen, strukturreichen Aufbau auf. Sie sind mit einem vorgelagerten, extensiv bewirtschafteten Krautsaum möglichst buchtenförmig verzahnt. Ziel ist es, an geeigneten Standorten das dynamische Vorwachsen der Waldränder mit der typischen Abfolge von Krautsaum, Strauchschicht und Baumschicht zu imitieren und die damit verbundene Artenvielfalt zu fördern.
Damit sich eine ökologische Wirkung entfalten kann, muss die Aufwertung in relevantem Umfang erfolgen. Nach GAöL-Verordnung weist die Vertragsfläche in der Regel eine Länge von mindestens 200 m, eine Eingriffstiefe auf der Waldfläche von 20 m und einen vorgelagerten Krautsaum von 5 m Breite auf. Detaillierte Angaben entnehmen Sie der Wegleitung.
Gestützt auf Art. 18a ff. des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NHG) sieht das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) den Schutz und Unterhalt von Lebensräumen schutzwürdiger, einheimischer Tiere und Pflanzen vor. Der GAöL-Objekttyp "Spezielle Arten- und Lebensraumforderung" trägt diesem Kerngedanken Rechnung. Er gewährleistet mit einer sachgerechten, gezielten Pflege die Qualität sensibler Lebensräume. Diese ist für den Fortbestand bedeutender Arten erforderlich.
Nebst dem Grundbeitrag für die angepasste Bewirtschaftung nach Qualitätsstufen und Zonen kann für weitere ökologische Leistungen ein Zuschlag gewährt werden. Folgende Arten von ökologischen Leistungen werden zusätzlich abgegolten:
- Späterer Schnitt
- Gestaffelter Schnitt
- Abgeltung des Ertragsausfalls bei der Rückführung von Biotopen oder beim Neuanlegen von ökologischen Ausgleichsflächen
- Spezifische Artenförderung
- Abgeltung des Ertragsausfalls bei der Rückführung von Biotopen oder beim Neuanlegen von ökologischen Ausgleichsflächen
Details zu den einzelnen Massnahmen finden Sie in der Wegleitung.
- Merkblatt GAöL 2024
- Wegleitung GAöL 2024
- Technische Anleitung Erstellung von GAöL-Verträgen 2024
- Leitfaden Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Schutzziele 2024
- Formular Antrag und Standorteignung Waldrandvertrag 2024
- Antragsformular spezielle Arten- und Lebensraumförderung 2024
- Konzeptvorlage Waldrand 2024
- Konzeptvorlage Waldrand 2025
- Konzeptvorlage spezielle Arten- und Lebensraumförderung 2024
- Konzeptbeispiel (fiktiv) Waldrand
- Konzeptbeispiel (fiktiv) Spezielle Arten- und Lebensraumförderung - brachliegende Fläche
- Konzeptbeispiel (fiktiv) Spezielle Arten- und Lebensraumförderung - Amphibienlaichgebiet
- Kriterienkatalog zur Karte Waldrand, ökologisches Potenzial
- Richtlinie Geodatenerfassung GAöL 2024
- Anleitung Flächen ausserhalb LN 2024
- GAöL SG Template Sömmerung