Auf Grundlage des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen können wir Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Biotopen sowie zum ökologischen Ausgleich finanziell unterstützen.
Voraussetzung für die Ausrichtung von Beiträgen für ökologische Leistungen ist der Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages zwischen der Gemeinde und dem/der Bewirtschaftenden. Für alle Objekte mit Schutzauflagen ist ein Bewirtschaftungsvertrag auch Voraussetzung, um Biodiversitätsbeiträge des Bundes zu beziehen (Art. 55 Abs. 5 DZV). Die Vorgaben und Abläufe für den Abschluss eines GAöL-Vertrages sind in einer Wegleitung geregelt.
Vorgehen Anmeldung von Qualitätsstufe II:
- Flächen mit Direktzahlungen: Anmeldung übers agritPortal
- Flächen ohne Direktzahlungen: Anmeldung über Gemeinde bis spätestens 29. März
Wer neu Beiträge beziehen will, kann bis 30. April ein Gesuch einreichen bei der politischen Gemeinde, in der das Objekt liegt. Die Gemeinde prüft den Beitragsanspruch und schliesst die Verträge ab.
Erforderliche Konzepte (Waldrand-, Rückführungs-, Aufwertungs- und Artenförderungskonzepte) sind durch die Gemeinde bis 15. Mai beim ANJF einzureichen.
Bis 14. Juni nimmt das ANJF Vertragsentwürfe zur Vorprüfung entgegen. Eine Vorprüfung durch das ANJF vor Vertragsabschluss wird dringend empfohlen.
Die Gemeinde reicht dem ANJF bis spätestens 04. August die unterzeichnete Abrechnungsliste aller Vertragsobjekte sowie alle neu abgeschlossenen Bewirtschaftungsverträge ein (vgl. Kap. 4).
Die Beiträge werden den Bewirtschaftenden ausbezahlt. Bewirtschafterin oder Bewirtschafter ist, wer das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bearbeitet. Personen mit Grundeigentum können ganz oder teilweise Beiträge beanspruchen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Schutzmassnahmen sie unmittelbar treffen.
Voraussetzung für den Bezug von Beiträgen ist der Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages. Auf Flächen mit Schutzauflagen ist ein Bewirtschaftungsvertrag auch Voraussetzung für den Bezug von Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55 Abs. 5 DZV).
Um Beiträge für Qualitätsstufe II zu erhalten, muss ein Objekt die Qualitätsstufe II nach DZV erfüllen. Massgebend ist die kantonale Richtlinie des Landwirtschaftsamtes. Dabei wird für Moore, Magerwiesen und Magerweiden von nationaler Bedeutung Qualität II ohne Eintrittskontrolle bewilligt.
Für Magerwiesen, Magerweiden, Hochstamm-Feldobstbäume und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, die nicht in einer Schutzverordnung enthalten sind, ist Qualitätsstufe II Voraussetzung für einen GAöL-Vertrag. Für solche Objekte ist vor Abschluss eines Vertrages die Qualitätsstufe II zu prüfen. Für Moore sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze besteht der Anspruch auf einen GAöL-Vertrag unabhängig von Qualitätsstufe und Schutzstatus.
Für Objekte, die besondere ökologische Werte aufweisen, ohne die Qualitätsstufe II zu erreichen, kann das ANJF ausnahmsweise Beiträge der Qualitätsstufe II bewilligen. Das Gesuch ist vor Abschluss eines Vertrages von der Gemeinde beim ANJF einzureichen.
Zum Vertrag gehören der Vertragstext, das Objektblatt und der parzellengenaue Plan mit der Bezeichnung der Vertragsobjekte. Der Vertrag verweist auf die zur Beitragsberechnung notwendigen Bestimmungen und gibt die im ersten Jahr ausbezahlten Beiträge an. Der Vertrag wird in der Regel auf acht Jahre abgeschlossen.