Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Waffen, Waffenerwerbsbewilligung, Neuerungen im Waffenrecht oder Informationen rund um die Waffengesetzgebung.
Bewilligungspflicht
Der Waffenerwerb ist bewilligungspflichtig und erfordert einen schriftlichen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung.
Voraussetzungen für den Waffenerwerb
In der Schweiz dürfen Personen ab 18 Jahren Waffen erwerben, wenn sie nicht unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten sind. Sie dürfen nicht zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Waffe gefährden und sie dürfen nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sein.
Freiwillige Waffenabgabe
Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition können gebührenfrei bei der Polizeistation an Ihrem Wohnort oder beim kantonalen Waffenbüro abgegeben werden.
Häufig gestellte Fragen
Ab dem 15.08.2019 sind halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität verboten. Das heisst, dass für deren Erwerb neu anstelle eines Waffenerwerbsscheins eine kantonale Ausnahmebewilligung benötigt wird. Nur Sportschützen / Sportschützinnen und Waffensammler/innen können kantonale Ausnahmebewilligungen beantragen, müssen aber zusätzliche Bedingungen erfüllen, um eine derartige Bewilligung zu erhalten. Dazu wird auf die beiden entsprechenden Fragen weiter unten verwiesen.
Die Gesuchsformulare für die Ausnahmebewilligungen Sammler „klein“ und Ausnahmebewilligung Sportschütze können weiter unten auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Diese Information kann dem Schema "Waffenrecht" entnommen werden.
Diese Information kann dem Schema "Waffenrecht" entnommen werden.
Im Kanton St.Gallen wohnhafte Personen, welche vor dem 15.08.2019 neu verbotene Waffen erworben hatten, müssen diese innert drei Jahren bei der Abteilung SIWAS der Kantonspolizei St.Gallen nachmelden (Formular Nachmeldung ). Diese Personen werden kostenlos eine Besitzbestätigung erhalten. Ist die Waffe bereits im kantonalen Waffenregister eingetragen oder wurde sie direkt von der Armee übernommen besteht kein Handlungsbedarf (Art.42b WG).
Für Waffen, welche bei der Abteilung SIWAS nachgemeldet werden (Formular Nachmeldung), erhalten Sie kostenlos eine Besitzbestätigung (Art. 71 WV). Unter Vorweisung dieser Besitzbestätigung können Sie weiterhin grosse Magazine (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität) erwerben.
Wenn Sie eine Besitzbestätigung für bereits im Waffenregister auf Sie registrierte Waffen wünschen (bspw. um Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität zu erwerben), können Sie diese bei der Abteilung SIWASder Kantonspolizei St.Gallen kostenlos beantragen. Nutzen Sie dazu ebenfalls das (Formular Nachmeldung).
Ab dem 15.08.2019 ist der Neuerwerb von grossen Magazinen (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität) nur noch gegen Vorlage einer Besitzbestätigung, einer der neuen Ausnahmebewilligungen (Sportschütze / Sammler "klein") oder des Dienstbüchleins möglich (sofern die Armeewaffe als persönliche Ordonnanzwaffe direkt von der Armee übernommen worden ist [Art. 24a WV]).
Die Gesuchsformulare für die neuen Ausnahmebewilligungen Sportschütze und Sammler "klein" können unter folgenden Link heruntergeladen und am Computer befüllt werden. Die Gesuchsformulare sind zu unterzeichnen und mit den erforderlichen Beilagen einzureichen (Details siehe entsprechendes Gesuchsformular).
als Briefpost an:
Kantonspolizei St.Gallen
Abteilung SIWAS
Klosterhof 12
9001 St.Gallen
oder
das unterzeichnete Gesuchsformular mit allen erforderlichen Beilagen als PDF einscannen und per E-Mail an: siwas@kapo.sg.ch
Sportschützen und Sportschützinnen haben, sofern es keine waffenrechtliche Hinderungsgründe (Art. 8 Abs. 2 WG) gibt, ein Recht auf eine Ausnahmebewilligung (Art. 13c WV). Sie dürfen aber nur halbautomatische Waffen mit grossen Magazinen (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität = LhK) und / oder zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen, sowie deren wesentliche Waffenbestandteile erwerben. Sie können keine neu verbotenen Waffen erwerben, welche sich unter 60 cm kürzen lassen.
Nach 5 und nach 10 Jahren seit dem ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe muss durch den Sportschützen / die Sportschützin der Schiess- oder Vereinsnachweis erbracht werden (Art. 13f WV). Dies gilt nur für den ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe. Der erste derartige Nachweis ist frühestens am 15.08.2024, also 5 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes, notwendig.
Als Beweis der Vereinsmitgliedschaft gilt eine Bestätigung, eine Schiesslizenz o.ä. eines Schiessvereins. Der Schiessverein muss nicht in der Schweiz domiziliert und nicht für das ausserdienstliche Schiessen anerkannt sein.
Als Schiessnachweis gilt eine Bestätigung eines Vereins oder Schiesskellers über Ihre Schiesstätigkeit oder der Eintrag im militärischen Leistungsausweis (obligatorisches Schiessen / Feldschiessen). Ein entsprechendes Formular steht bereit. Sportschützen / Sportschützinnen, welche eine Ausnahmebewilligung für neu verbotene Waffen besitzen, müssen bei einem Wechsel des Wohnkantons innert 14 Tagen dem neu zuständigen Waffenbüro eine Kopie der Ausnahmebewilligung und der Vereins- und Schiessnachweise zustellen (Art. 13c Abs. 4 WV).
Die Kantone können den Begriff des Sammlers / der Sammlerin und die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen definieren (Art. 13g WV). Neu verbotene Waffen müssen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden, was heissen kann, dass die ganze verbotene Waffe in einem sicheren Behältnis aufzubewahren (z.B. Baumarkt-Waffenschrank) oder der Verschluss aus der Waffe entnommen und in einem sicheren Behältnis aufzubewahren ist. Die konkreten Sicherheitsvorkehrungen müssen gegebenenfalls den räumlichen und persönlichen Umständen des Sammlers / der Sammlerin angepasst werden.
Im Kanton St. Gallen wohnhafte Sammler/innen müssen für den ersten Erwerb einer verbotenen Waffe oder bei geänderten Verhältnissen bei der Kantonspolizei St.Gallen, Abteilung SIWAS, ein Sicherheitskonzept über die Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung der Waffe einreichen und ein aktuelles Verzeichnis ihrer verbotenen Waffen führen (Art. 13h WV).
Für jede Übertragung einer Feuerwaffe ist eine kantonale Ausnahmebewilligung oder ein Waffenerwerbsschein notwendig. Dies gilt auch unter Privatpersonen. Als Übertragung gilt jede Form von Besitzwechsel (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete, Gebrauchsleihe etc.).
In Ausnahmefällen (Art. 10 WG, z.B. Softairwaffen, Imitationswaffen, Ordonnanzrepetiergewehre, Jagdwaffen, etc.) genügt ein schriftlicher Vertrag. Die Vorlage für einen solchen Vertrag ist auf der Webseite des Bundesamts für Polizei (fedpol) erhältlich.
Der Veräusserer / die Veräusserin muss die ausgefüllte kantonale Ausnahmebewilligung, den ausgefüllten Waffenerwerbsschein oder den schriftlichen Vertrag innert 30 Tagen (Waffenhändler innert 20 Tagen) den zuständigen Behörden zustellen (Art. 9c, Art. 9e und Art. 11 Abs. 3 WG).
Sollten im Nachlass Waffen bzw. neu verbotene Waffen enthalten sein, müssen Sie als Erbe / Erbin und / oder Erbenvertreter/in wie bisher innert 6 Monaten eine pauschale Bewilligung bei der Kantonspolizei St. Gallen, Abteilung SIWAS, beantragen (Art. 11 WV). Neu müssen Sie zusätzlich Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung der verbotenen Waffen treffen und Sie müssen ein Verzeichnis dieser Waffen führen (Art. 11 Abs. 3 WV).
Alternativ können Sie als Erbe / Erbin und / oder Erbenvertreter/in die Waffen bzw. neu verbotenen Waffen innert 6 Monaten an einen berechtigten Dritten (Waffenhändler/in oder Privatperson mit kantonaler Ausnahmebewilligung) übergeben. Eine Kopie der ausgefüllten Papiere ist innert 30 Tagen an das zuständige Waffenbüro / die zuständigen Waffenbüros zu senden.
Bei einer weiteren Verteilung an andere Erbberechtigte muss der Erbenvertreter / die Erbenvertreterin innert 30 Tagen die ausgefüllte Kopie der Ausnahmebewilligung des Erwerbers / der Erwerberin an das zuständige Waffenbüro / die zuständigen Waffenbüros senden (Art. 11 Abs. 4bis WV) – für im Kanton St.Gallen wohnhafte Erben / Erbinnen ist die Kantonspolizei St.Gallen, Abteilung SIWAS zuständig.
Angehörige der Armee, welche aus der Dienstpflicht entlassen werden, benötigen zur Übernahme der persönlichen Dienstwaffe, gemäss Waffengesetz (WG) Art. 5 Abs. 1 Bst. b, einen Waffenerwerbsschein. Die Armee akzeptiert weder eine Ausnahmebewilligung "Sportschütze", noch eine Ausnahmebewilligung "Sammler".
Eine spätere Weiterveräusserung dieser Waffe erfordert für den Erwerber eine kantonale Ausnahmebewilligung.
Weiterführende Links
Gesuche und Formulare Kanton St.Gallen
- Gesuch Ausnahmebewilligung Sammler klein
- Gesuch Ausnahmebewilligung Sportschütze
- Gesuch Ausnahmebewilligung Nachtzielgerät Vorsatzgerät
- Merkblatt Nachweis zur Ausnahmebewilligung klein Sportschützen
- Formular Schiessnachweis
- Formular Sicherheitskonzept Sammler
- Formular Nachmeldung
- Formular Beiblatt Nachmeldung
- Schema Waffenrecht
Noch offene Fragen?
Abteilung SIWAS
Kantonspolizei St.Gallen
Klosterhof 12
9001 St.Gallen
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