Hier werden Ihre Fragen rund um den Vollzug in der Sprengstoff- und Waffengesetzgebung beantwortet. Unsere Fachpersonen können Sie dank langjähriger Erfahrung bei allen Anliegen ideal beraten und sind die erste Anlaufstelle für Gemeinden sowie für Privatpersonen.
Sämtliche Informationen rund um das Sprengwesen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Polizei (fedpol).
Sämtliche Informationen zu pyrotechnischen Gegenständen, den Umgang damit und das Bewilligungswesen finden Sie auf der Website des Bundesamt für Polizei (fedpol).
Häufig gestellte Fragen
Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen. Diese unterscheiden sich zwischen:
- pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Beispiel Feuerwerkskörper)
- pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken (Beispiel Hagelabwehrrakete)
Je nach Produkt ist für den Abbrand ein Verwendungsausweis FWA/FWB oder bei Feuerwerkskörper (ausserhalb 1. August und Silvester) eine Abbrandbewilligung erforderlich.
Für das Abbrennen von Feuerwerkskörper der Kat. F2- F4 ist ausserhalb des Nationalfeiertages und dem Silvester eine Abbrandbewilligung der Gemeinde erforderlich.
Wer Feuerwerkskörper der Kat. F4 verwenden will, muss zudem über einen sogenannten Verwenderausweis für Kat. FWA/FWB verfügen.
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper F2-F3) ist bewilligungspflichtig. Gesuchsformulare sind bei der Wohngemeinde erhältlich.
Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken Kat. F1-F3 (ausgenommen Bodenknaller) im Reisenden- und Grenzverkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 kg brutto/p.Person dürfen ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt werden. Für grössere Mengen oder Kat.-F4-Feuerwerkskörper ist beim Bundesamt für Polizei (fedpol) eine Einfuhrbewilligung einzuholen.
Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone (Kantonspolizei) können die Verwendung von Schiesspulver für Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
Am Boden knallende pyrotechnische Gegenstände sind in der Kategorie P2 (pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken) klassiert. Solche Produkte dürfen weder in die Schweiz eingeführt noch hergestellt werden.
Der Erwerb, die Abgabe und die Verwendung von am Boden knallenden pyrotechnischen Gegenständen ist verboten und nach Sprengstoffgesetz strafbar.
Personen, die Sprengarbeiten ausführen, müssen im Besitz eines Sprengausweises A, B oder C sein. Wir empfehlen, zur Ausführung solcher Arbeiten eine sprengberechtigte Person beizuziehen. Die Kantone (Kantonspolizei) überwachen den Verkehr (Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten) mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen.
- Sämtliche Informationen dazu sind auf der Website des Bundesamt für Polizei (fedpol) zu finden.
- Rechtliche Erlasse zum Sprengwesen sind auf der Website des Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zu finden.
- Weitere Informationen bietet auch die Schweizerische Koordinationsstelle Feuerwerk.
Bei der Polizei eine Ausweisverlustanzeige erstatten und das Gesuchsformular des SBFI an das SBFI senden.
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Abteilung SIWAS
Kantonspolizei St.Gallen
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9001 St.Gallen
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