Möchten Sie Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger werden? Oder wollen Sie sich aus dem Bürgerrecht entlassen? Hier finden Sie Informationen dazu.
Das Bürgerrecht in der Schweiz ist dreigeteilt. Neben der Schweizer Staatsangehörigkeit umfasst das Bürgerrecht auch ein Kantons- sowie ein Gemeindebürgerrecht. Im Einbürgerungsverfahren sind deshalb Bund, Kanton und Gemeinde beteiligt.
Es gibt verschiedene Einbürgerungsverfahren. Es gibt die ordentliche und erleichterte Einbürgerung, die Wiedereinbürgerung früherer Schweizerinnen und Schweizer sowie die Bürgerrechtsentlassung.
Im Kanton St.Gallen wird bei der ordentlichen Einbürgerung zwischen zwei Einbürgerungsarten unterschieden: Einbürgerung im Allgemeinen und besondere Einbürgerung.
Zuständigkeit
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Einbürgerungsentscheid zuständig. Wir verweisen deshalb auf die Website des Staatssekretariats für Migration SEM.
Staatssekretariat für Migration SEM
Bürgerrecht / Einbürgerungen
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Staatssekretariat für Migration SEM
Bei der Wiedereinbürgerung ist der Bund für den Einbürgerungsentscheid zuständig. Wir verweisen deshalb auf die Website des Staatssekretariats für Migration SEM.
Staatssekretariat für Migration SEM
Bürgerrecht / Einbürgerungen
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Schweizerinnen und Schweizer haben die Möglichkeit, zusätzlich ein Gemeindebürgerrecht im Kanton St.Gallen und damit das Kantonsbürgerrecht zu erwerben.
Voraussetzungen
Sie müssen eine enge Verbundenheit mit der Einbürgerungsgemeinde vorweisen. Eine enge Verbundenheit kann entstehen, wenn Sie z.B. langjährigen Wohnsitz in der Gemeinde aufweisen oder eine besondere Verbindung zur Gemeinde haben.
Wenden Sie sich an die Gemeinde, bei der Sie sich einbürgern lassen möchten. Der dortige Einbürgerungsrat berät Sie und nimmt Ihr Gesuch entgegen.
Wer in einer politischen Gemeinde mit mehreren Ortsgemeinden wohnt, seit wenigstens zehn Jahren das Ortsbürgerrecht einer dieser Ortsgemeinden besitzt und in dieser Zeit ununterbrochen Wohnsitz in der politischen Gemeinde hatte, erwirbt auf Gesuch das Ortsbürgerrecht einer weiteren im Gebiet dieser politischen Gemeinde bestehenden Ortsgemeinde.
Wenden Sie sich an die Ortsbürgergemeinde, bei der Sie sich zusätzlich einbürgern lassen möchten. Der dortige Einbürgerungsrat berät Sie und nimmt Ihr Gesuch entgegen.
Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
Wohnen Sie im Ausland und besitzen Sie neben der schweizerischen noch eine zusätzliche Staatsangehörigkeit bzw. haben eine solche zugesichert? Dann können Sie bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Auslandvertretung und als St.Galler Bürger beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St.Gallen, Abteilung Bürgerrecht und Namensänderungen.
Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht
Möchten Sie aus dem Bürgerrecht des Kantons St.Gallen entlassen werden? Nähere Informationen erhalten Sie beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht, Abteilung Bürgerrecht und Namensänderungen.
Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht
Sind Sie Kantonsbürger und wollen unter Beibehaltung eines st.gallischen Gemeindebürgerrechts auf das Bürgerrecht einer Gemeinde verzichten? Dann können Sie direkt beim Einbürgerungsrat der Gemeinde ein Entlassungsgesuch einreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der betreffenden Gemeindeverwaltung.
gesetzliche Grundlagen
- SR 141.0 Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) neues Fenster
- SR 141.01 Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) neues Fenster
- sGS 111.1 Verfassung des Kantons St.Gallen (KV) neues Fenster
- sGS 121.1 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) neues Fenster
- sGS 121.11 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht (BRV) neues Fenster
Noch offene Fragen?
Bürgerrecht und Namensänderungen
Amt für Gemeinden und Bürgerrecht
Davidstrasse 27
9001 St.Gallen
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telefonische Erreichbarkeit:
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08.00 bis 11.30 Uhr / 14.00 bis 17.00 Uhr