Wenn Sie im Kanton St.Gallen wohnen und mit der zu adoptierenden Person bereits in Hausgemeinschaft leben bzw. gelebt haben, können Sie beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht ein Adoptionsgesuch einreichen.
Voraussetzungen und Wirkungen
Die in der Schweiz durchgeführte Adoption untersteht den Bestimmungen von Art. 264 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB). Die gesetzlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption finden Sie in den folgenden Merkblättern zusammengefasst.
Gesuchsformular
Erfüllen Sie die Adoptionsvoraussetzungen, wohnen im Kanton St.Gallen und möchten einen Adoptionsantrag stellen, so verwenden Sie bitte das passende Gesuchsformular:
Hinweis: Die erwähnten Beilagen müssen Sie vor der Gesuchseinreichung beschaffen und vollumfänglich gemeinsam mit dem Gesuchsformular einreichen.
Insbesondere müssen die leiblichen Eltern des minderjährigen Kindes vorgängig bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes ihre Zustimmung zur Adoption erklären. Das entsprechende Zustimmungsprotokoll müssen Sie dem Gesuch ebenfalls beilegen. Beim leiblichen Elternteil, zu dem das Kindsverhältnis bei der Stiefkindadoption bestehen bleibt, genügt die im Gesuchsformular abgegebene Zustimmungserklärung.
Broschüre Adoption in der Schweiz
Die Broschüre hält grundlegende Informationen zum Thema Adoption für Sie bereit.
Häufig gestellte Fragen
Die Dauer des Adoptionsverfahrens hängt stark vom Einzelfall und der Pendenzenlast im Amt ab.
Wenn Sie ein Kind zwecks gemeinschaftlicher Adoption in Ihre Familie aufnehmen wollen, müssen Sie sich vorgängig an das Amt für Soziales (kantonale Zentralbehörde Adoption) wenden. Der eigentliche Adoptionsentscheid durch das AfGB kann erst nach einer einjährigen Pflege und Erziehung des Kindes durch die adoptionswilligen Personen gefällt werden.
Auch bei einer Adoption einer volljährigen Person ist der zukünftige Adoptivvater respektive die zukünftige Adoptivmutter die gesuchstellende Person, die dementsprechend das Gesuchsformular einzureichen hat.
Die Mitteilung der ausländischen Adoption müssen Sie grundsätzlich über die zuständige Schweizer Vertretung vornehmen. Diese berät auch hinsichtlich der länderspezifischen und einzureichenden Unterlagen.
Die Aufsichtsbehörde im Zivilstandwesen in Ihrem Heimatkanton (für den Kanton St.Gallen das AfGB) ist schliesslich für die Prüfung der Anerkennung sowie die Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister zuständig.
Noch offene Fragen?
Persönliche Besprechung nur nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung.
telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.30 Uhr / 14.00 bis 17.00 Uhr