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Die Zulassung von Vorstössen wird in Art. 110 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates geregelt.

Ratsmitgliedern und Fraktionen steht es grundsätzlich frei zu entscheiden, ob sie parlamentarische Vorstösse einreichen wollen und – im Rahmen der Zulässigkeit (vgl. Art. 110 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates) – zu welchem Gegenstand und Thema. Rechtlich untersagt ist weder die Einreichung identischer Vorstösse noch z.B. die Einreichung von zum Vornherein chancenlosen Vorstössen. Beides gehört ein Stück weit zum parlamentarischen Alltag dazu – Ersteres jedoch weniger oft als Letzteres. 

Falls ein Vorstoss inhaltlich identische Forderungen beinhaltet wie ein erst kürzlich behandelter Vorstoss, hält sich der Bearbeitungsaufwand für die Regierung und die Verwaltung in Grenzen, da sie sich weitgehend auf die Vorarbeiten zum ersten Vorstoss abstützen können. 

Schwieriger zu rechtfertigen als die Kosten ist bei identischen Vorstössen innert kurzer Zeit die Beanspruchung des Kantonsrates, der z.B. für die Behandlung einer Motion in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten Sitzungszeit verwendet. Gut möglich jedoch, dass die erneute Behandlung einer identischen Motion zu kürzeren Wortmeldungen im Kantonsrat führt als die erstmalige Behandlung – zumindest vonseiten jener Ratsseite, welche die Motion nicht unterstützt.

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