Der Kantonsrat ist das Parlament bzw. die Legislative des Kantons St.Gallen. Er zählt seit dem 1. Juni 2008 120 Mitglieder (vormals 180). Er vertritt das Volk, genauer die Gesamtheit aller Stimmberechtigten, und trifft die politischen Grundentscheidungen.
Unter die Sachgeschäfte fallen beispielsweise:
- Verfassungsänderungen;
- der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
- die Genehmigung und Kündigung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Konkordaten);
- die Beschlussfassung über das Budget und den Steuerfuss;
- die Genehmigung der Rechnung sowie des Aufgaben- und Finanzplans;
- die Beschlussfassung über neue Ausgaben ab einer bestimmten Höhe.
Zu den Wahlbefugnissen gehört die Wahl seiner eigenen Organe, d.h. insbesondere der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantonsrates, der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie der parlamentarischen Kommissionen. Ferner wählt der Kantonsrat die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten und auf Antrag der Regierung die Staatssekretärin oder den Staatssekretär. Auch die Wahl der Mitglieder der kantonalen Gerichte und einiger weiterer Gremien ist Sache des Kantonsrates.
Die ständigen Kommissionen des Kantonsrates beaufsichtigen aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen die Regierung, die Verwaltung, die Gerichte und die kantonalen Anstalten.
In einigen Fällen ist der Kantonsrat nicht abschliessend zuständig. Verfassungsänderungen und neue Ausgaben ab einer bestimmten Betragshöhe unterstehen dem obligatorischen Referendum, Gesetzesvorlagen dem fakultativen Referendum. Obligatorisches Referendum bedeutet, dass die Beschlüsse des Kantonsrates zwingend den Stimmberechtigten unterbreitet werden müssen, während beim fakultativen Referendum lediglich dann eine Volksabstimmung stattfindet, wenn diese von wenigstens 4000 Stimmberechtigten verlangt wird.
Die Stimmberechtigten können Beschlüsse des Kantonsrates mit einer Volksinitiative erwirken. Damit fordern sie Verfassungsänderungen oder den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen. Für eine Verfassungsinitiative sind wenigstens 8000 Unterschriften nötig, für eine Gesetzesinitiative 6000 Unterschriften. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der Einheitsinitiative, für die 4000 Unterschriften erforderlich sind. Mit der Einheitsinitiative wird dem Kantonsrat ein Rechtsetzungsauftrag erteilt. In diesem Fall legt der Kantonsrat fest, ob der Auftrag auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe erfüllt werden soll.