Standesbegehren, Motionen, Postulate, Interpellationen und Einfache Anfragen können von Mitgliedern des Kantonsrates sowie von Fraktionen eingereicht werden. Zudem können auch Kommissionen Motionen und Postulate einreichen.
Eingereichte Vorstösse je Amtsdauer
Amtsdauer | Anzahl |
---|---|
2012 / 2016 | 568 |
2016 / 2020 | 736 |
2020 / 2024 | 877 |
Vorstösse können von den Erstunterzeichnenden auch zurückgezogen oder umgewandelt werden – z.B. von einer Motion in ein Postulat. Zurückgezogene oder umgewandelte Vorstösse sowie Vorstösse von Erstunterzeichnenden, die aus dem Rat ausgeschieden sind, können am nächsten Sitzungstag von einer oder einem Mitunterzeichnenden übernommen werden (vgl. Art. 109 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates).
Die Regierung erstattet dem Rat jährlich Bericht über die gutgeheissenen Motionen und Postulate. Dabei kann sie dem Kantonsrat unter gewissen Umständen auch beantragen, eine Motion oder ein Postulat abzuschreiben (vgl. dazu Art. 118 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates).
Eingereichte Vorstösse je Fraktion in der Amtsdauer 2020 / 2024
Fraktion | Anzahl Mitglieder | Anzahl Vorstösse |
---|---|---|
SVP-Fraktion | 35 | 100 |
SP-Fraktion | 19 | 73 |
CVP-EVP- / Mitte-EVP-Fraktion (ab 2021) | 27 | 66 |
FDP-Fraktion | 22 | 39 |
GRÜNE-Fraktion | 9 | 33 |
Eingereichte Vorstösse je Ratsmitglied in der Amtsdauer 2020 / 2024
Politischer Name | Partei | im Rat seit | Vorstösse |
---|---|---|---|
Gschwend-Altstätten | GRÜNE | 1995 | 32 |
Müller-Lichtensteig | Die Mitte | 2016 | 28 |
Bisig-Rapperswil-Jona | GLP | 2020 | 27 |
Hasler-Balgach | SP | 2020 | 27 |
Schulthess-Grabs | SP | 2019 | 25 |
Die Liste zeigt die fünf Ratsmitglieder, die am häufigsten als Erstunterzeichnende an der Einreichung eines Vorstosses beteiligt waren.
Ein Vorstoss kann von mehreren Personen eingereicht werden. Unterschieden wird dabei zwischen den Erstunterzeichnenden, die den Vorstoss gemeinsam einreichen, und den Mitunterzeichnenden.
Die Anzahl Erstunterzeichnende ist begrenzt. Mehr als drei Erstunterzeichende sind lediglich zulässig in jenen Fällen, in denen alle Erstunterzeichnenden einer anderen Fraktion angehören (vgl. Art. 107 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates). Die Anzahl Mitunterzeichnende ist hingegen nicht begrenzt.