Menschen mit Behinderung wollen
selber bestimmen über ihr Leben.
Und sie wollen so selbständig wie möglich leben.
Spezielle Angebote unterstützen sie dabei.
Das Gesetz sagt:
Der Kanton St.Gallen muss für Menschen mit Behinderung sorgen.
Deshalb braucht es spezielle Angebote für Menschen mit Behinderung.
Dazu gehören:
- Wohnplätze
- Arbeits·plätze
- Beschäftigungs·plätze
Das Gesetz sagt auch:
Die Angebote sollen gut passen
zu den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung.
Damit sie die Unterstützung erhalten,
die sie brauchen.
Hier finden Sie mehr Informationen
über die speziellen Angebote für Menschen mit Behinderung.
Klicken Sie auf einen von diesen Links.
Dann öffnet sich ein Text mit mehr Informationen.
Im Kanton St.Gallen gibt es 37 Einrichtungen
für Menschen mit Behinderung.
Eine Einrichtung ist zum Beispiel:
- ein Wohnheim
- eine Werkstätte
- eine Tages·stätte
Die Einrichtungen bieten den Menschen mit Behinderung
verschiedene Angebote zum Wohnen und Arbeiten.
Einige Einrichtungen sind nur
für erwachsene Menschen mit Behinderung.
Andere Einrichtungen haben Angebote
für erwachsene Menschen mit Behinderung
und für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Der Kanton muss für genügend Angebote sorgen
Alle Menschen mit Behinderung sollen ein gutes Angebot erhalten.
Deshalb prüft der Kanton St.Gallen,
wie viele Angebote es braucht.
Und er prüft,
wie viele Einrichtungen es braucht.
Und welche Einrichtungen die Angebote anbieten sollen.
Der Kanton hat Regeln für die Einrichtungen gemacht.
Hält sich eine Einrichtung an alle Regeln vom Kanton?
Dann erhält die Einrichtung eine Anerkennung.
Eine Anerkennung ist eine Art Bestätigung vom Kanton.
Hat eine Einrichtung eine solche Anerkennung?
Dann erhält sie Geld vom Kanton.
Ohne Anerkennung gibt es kein Geld vom Kanton.
Der Kanton St.Gallen will sicher sein,
dass die Angebote gut sind.
Der Kanton St.Gallen hat deshalb
Regeln für die Qualität von den Angeboten gemacht.
Er hat die Regeln zusammen mit anderen Ostschweizer Kantonen
und mit dem Kanton Zürich gemacht.
Die Einrichtungen müssen sich an diese Regeln halten.
Die Regeln sagen zum Beispiel:
Ein Wohn·heim muss so gebaut sein,
dass Menschen mit Behinderung sich gut darin bewegen können.
Und es muss zu ihren Wohn·bedürfnissen passen.
Wohnen oder arbeiten mehr als 3 Erwachsene mit Behinderung
in einer Einrichtung?
Dann braucht die Einrichtung eine Bewilligung vom Kanton.
Ohne Bewilligung darf eine Einrichtung keine Wohn·plätze
oder Arbeits·plätze anbieten.
Das steht im Gesetz.
Im Gesetz steht auch,
was eine Einrichtung für die Bewilligung tun muss.
Es gibt eine Liste mit allen Einrichtungen im Kanton St.Gallen,
die eine Bewilligung haben.
Die Liste mit den Einrichtungen finden Sie unter diesem Link.
Die Liste ist nicht in Leichter Sprache.
Eine Einrichtung soll ein guter Ort sein
zum Wohnen und Arbeiten.
Die Einrichtung muss dafür sorgen,
dass sich Menschen mit Behinderung wohl und sicher fühlen.
Der Kanton hat die Aufgabe,
die Einrichtungen zu kontrollieren.
Das verlangt das Gesetz.
Der Kanton hat also die Aufsicht über die Einrichtungen.
Er achtet darauf,
dass die Einrichtungen die Regeln für die Qualität einhalten.
Damit die Angebote gut zu den Bedürfnissen
von Menschen mit Behinderung passen.
Hält sich eine Einrichtung nicht daran?
Dann kann der Kanton der Einrichtung die Bewilligung wegnehmen.
Wie funktioniert die Aufsicht?
Es gibt 4 Arten der Aufsicht:
- die individuelle Aufsicht
Menschen mit Behinderung und ihre Familie
oder eine gesetzliche Vertretung prüfen die Qualität.
- die fachliche Aufsicht
Fach·personen und die Leitung der Einrichtung prüfen die Qualität.
- die interne Aufsicht
Die höchste Leitung der Einrichtung prüft die Qualität.
Zum Beispiel der Stiftungs·rat oder der Vereins·vorstand.
- die behördliche Aufsicht
Das Amt für Soziales vom Kanton St.Gallen prüft die Qualität.
Suchen Sie einen betreuten Platz?
Zum Beispiel einen Wohnplatz.
Oder einen Tagesplatz.
Oder einen Arbeitsplatz.
Dann können Sie auf der Webseite meinplatz.ch nachschauen.
Hier finden Sie betreute Plätze.
Die Plätze sind in Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung.
Die speziellen Angebote für Menschen mit Behinderung kosten Geld.
Der Kanton St.Gallen bezahlt für die speziellen Angebote.
Er bezahlt den Einrichtungen jedes Jahr Geld,
damit sie Angebote anbieten.
Ein spezielles Angebot ist zum Beispiel
ein geschützter Arbeits·platz.
Der Kanton bezahlt nur Geld
an eine Einrichtung mit Bewilligung und mit Anerkennung.
Einige Menschen mit Behinderung bezahlen einen Teil selbst.
Oft tun sie das mit Geld,
das sie von der IV erhalten.
Oder mit Geld aus den Ergänzungs·leistungen.
Der Kanton macht mit jeder Einrichtung einen Vertrag.
Der Vertrag ist gültig für eine bestimmte Zeit.
Im Vertrag steht,
welche Angebote und Leistungen die Einrichtung jedes Jahr anbietet.
Und wie viel Geld der Kanton dafür bezahlt.
Der Vertrag regelt auch die Zusammen·arbeit
zwischen der Einrichtung und dem Kanton.
Jede Person mit Behinderung braucht eine bestimmte Unterstützung.
Die Art der Unterstützung ist für jede Person anders.
Eine solche Unterstützung ist zum Beispiel:
- Hilfe bei der Körper·pflege
- Betreuung in der Nacht
- Unterstützung bei der Arbeit in der Werk·stätte
Jede Person mit Behinderung nutzt bestimmte Unterstützungs·angebote.
Der Kanton bezahlt einen bestimmten Betrag
für jede Person und für jedes Unterstützungs·angebot.
Der IBB
Die Ostschweizer Kantone haben ein Punkte·system entwickelt.
Das Punkte·system heisst: Individueller Betreuungs·bedarf.
Die Abkürzung dafür ist: IBB.
Die Einrichtungen rechnen mit der Hilfe vom IBB aus,
wie viel Unterstützung jemand bekommt.
Und im IBB steht,
wie viel Geld die Einrichtung vom Kanton
für die Unterstützung bekommt.
Höchst·betrag für Betreuung
Es gibt für jedes Betreuungs·angebot einen Höchst·betrag.
Das bedeutet:
Der Kanton bezahlt der Einrichtung für dieses Angebot
nicht mehr Geld als den Höchst·betrag.
Vertrag mit anderen Kantonen
Manchmal nutzt eine Person mit Behinderung ein Angebot
in einer Einrichtung,
die in einem anderen Kanton ist.
Die Einrichtung ist also nicht im Wohn·kanton.
Ein Vertrag regelt,
welcher Kanton dann für das Angebot bezahlen muss.
Es gilt die Herkunfts·regel.
Das bedeutet:
Es muss der Kanton bezahlen,
in dem die Person vorher gewohnt hat.
Ein Beispiel:
Eine Person mit Behinderung wohnt im Kanton St.Gallen.
Dann wechselt die Person in eine Einrichtung im Kanton Thurgau.
Dann muss der Kanton St.Gallen bezahlen.
Manchmal möchte eine Einrichtung etwas verändern.
Zum Beispiel ein neues Wohn·haus bauen.
Die Einrichtung hat aber nicht genug Geld dafür.
Dann hilft vielleicht der Kanton St.Gallen.
Er gibt der Einrichtung Geld.
Dann kann die Einrichtung das Wohn·haus bauen.
Das Geld vom Kanton ist ein Darlehen.
Das bedeutet:
Der Kanton St.Gallen leiht das Geld der Einrichtung.
Sie muss das Geld zurückbezahlen.
Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben das Recht,
in die Schule zu gehen.
Und sie haben das Recht,
eine Berufs·ausbildung zu machen.
Der Kanton St.Gallen muss dafür sorgen,
dass es gute Angebote gibt für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Unterstützung in der Schule
- Unterricht und Betreuung in einer Sonder·schule
Manche Kinder brauchen viel Unterstützung.
Sie gehen dann oft in eine Sonder·schule. - Beratung bei der Berufs·wahl
- Unterstützung bei der Suche nach einer Lehr·stelle
- Unterstützung in der Berufs·ausbildung
Der Kanton bezahlt die Kosten für die Schul·angebote.
Und für die Unterstützung bei der Berufs·ausbildung.
Manchmal nutzen Jugendliche unter 18 Jahren
ein Wohn·angebot oder ein Ausbildungs·angebot
in einer Einrichtung für Erwachsene mit Behinderung.
Dann gelten besondere Bestimmungen.
Der Kanton prüft immer wieder,
- welche Angebote es im Kanton St.Gallen braucht
- und wie die Angebote für die nächsten Jahre sein müssen.
Dazu schreibt der Kanton alle 3 Jahre einen Planungs·bericht.
Mit dem Planungs·bericht können die Einrichtungen
die Angebote gut planen.
Wollen Sie mehr wissen über den Planungs·bericht?
Oder wollen Sie die Zusammen·fassung vom Planungs·bericht
in Leichter Sprache lesen?
Dann klicken Sie auf diesen Link.
Noch offene Fragen?
Spisergasse 41
9001 St.Gallen