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Die Kantonsapotheke ist im Sinne des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe zuständig für die Betäubungsmittelkontrolle, die Erteilung kantonaler Bewilligungen, die Abgabe amtlicher Rezeptformulare und die Entsorgung.

Betäubungsmittelkontrolle, Buchführung

Öffentliche Apotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken, Heimapotheken und bewilligte Betriebe sind verpflichtet über die bezogenen Betäubungsmittel Buch zu führen. Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt Umgang mit kontrollierten Substanzen.

Bewilligungen

Spitäler, kantonale und kommunale Behörden, sowie wissenschaftliche Institute bedürfen einer kantonalen Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen.

Amtliche Rezeptformulare

Bestellung

Die Betäubungsmittel-Rezeptblöcke können schriftlich bei der Kantonsapotheke bestellt werden. Bitte beachten Sie, dass das Bestellformular von der verantwortlichen Ärztin bzw. vom verantwortlichen Arzt persönlich unterschrieben werden muss.

Pro Bestellung werden maximal 2 Betäubungsmittel-Rezeptblöcke versandt.

Sperrung

Bei Verlust oder Diebstahl von Betäubungsmittel-Rezeptformularen sind die zu sperrenden Nummern unverzüglich der Kantonsapotheke schriftlich zu melden.

Meldung von missbräuchlich verwendeten Rezepten

Auffällige, gefälschte oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind der Kantonsapotheke zu melden.

Entsorgung von Betäubungsmitteln

Betäubungsmittel (veränderte, verfallene, nicht mehr verwendete, von Patientinnen oder Patienten zurückgebrachte) werden nicht über den Lieferanten, sondern direkt über die Kantonsapotheke entsorgt. Von Patientinnen oder Patienten zur Entsorgung erhaltene Betäubungsmittel, die für die Buchführung nicht relevant sind, müssen auf dem Lieferschein nicht aufgelistet werden (weitere Angaben siehe Lieferschein). Detaillierte Informationen zur Entsorgung finden Sie im Merkblatt Umgang mit kontrollierten Substanzen.

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