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Personen, die einen medizinischen Beruf oder einen Beruf der Gesundheitspflege ausüben, haben bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere haben sie einen anerkannten Ausbildungsnachweis zu erbringen und müssen vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten. Weiter haben sich diese Personen an verschiedene Berufspflichten zu halten.
Besteht der Verdacht, dass eine Person mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt oder gegen die Berufspflichten verstossen hat, ist ein aufsichtsrechtliches Verfahren zu eröffnen.
Schutz der öffentlichen Gesundheit & Patientensicherheit
Ziel der Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist es, mögliche Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu erkennen und die notwendigen Schutzmassnahmen zu ergreifen.
Hingegen dienen aufsichtsrechtliche Verfahren nicht dazu, Ansprüche von Patientinnen und Patienten wie Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Hierfür ist der Zivilweg zu beschreiten.
Meldepflicht von Gerichts- & Verwaltungsbehörden
Gestützt auf Art. 42 MedBG sind Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet, der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle zu melden, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
Patientenrechte
In der Verordnung über die Rechte und Pflichten von Patientinnen und Patienten sind die Patientenrechte detailliert geregelt. Die Verordnung kommt sowohl in öffentlichen Spitälern als auch in Privatspitälern im Rahmen ihrer Leistungsaufträge zu Anwendung.
Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Abläufe bei Aufnahme, Austritt und Entlassung. Es wird konkretisiert, welche Vorgaben bei der Aufklärung bezüglich einer geplanten Behandlung sowie bei der Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten bestehen. Weiter werden die Pflichten zur Führung einer Patientendokumentation konkretisiert.
Die Rechtstellung von Patientinnen und Patienten wird zudem wesentlich durch die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der bestehenden Rechte bestimmt. In der Verordnung wird geklärt, welche Instanzen nach welchem Verfahrensrecht für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zuständig sind. Die organisatorischen Belange werden weitgehend den Spitälern zur Regelung überlassen.
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Rechtsdienst
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen