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Kosmetische Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung (NIS) oder Schall und die dazu verwendeten Geräte unterliegen neuen rechtlichen Bestimmungen.

Im Rahmen der Gesetzgebung zum Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall NISSG und deren Verordnung sind für folgende Behandlungen ein Sachkundenachweis ab dem 1. Juni 2024 erforderlich:

Sachkundenachweis

Dazugehörende Behandlungen

Sachkundenachweis Laser-Akupunktur

Akupunktur mittels Laser

Sachkundenachweis Haarentfernung mit Laser

Entfernung von Haaren mit Laser

Sachkundenachweis Haarentfernung mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärenten Licht (IPL)

Entfernung von Haaren mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärentem Licht (IPL)

Sachkundenachweis Permanent-Make-up und Tattoo

Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen mittels Laser, die sich nicht in Augennähe befinden

Sachkundenachweis Haut und Pigmentierung

Behandlung von Akne, Falten, Narben, postinflammatorische Hyperpigmentierung, Striae

Behandlung von Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi, die kleiner als oder gleich 3 mm sind und sich nicht in Augennähe (>10mm entfernt) befinden

Bitte beachten Sie: Narben sind nicht gleichbedeutend mit Wunden. Wundbehandlungen mit nichtionisierender Strahlung oder Schall dürfen von Personen mit Sachkundenachweis nicht durchgeführt werden und fallen unter ärztlichen Vorbehalt

Sachkundenachweis Cellulite und Fettpolster

Behandlung von Cellulite und Fettpolster

Sachkundenachweis Nagelpilz

Behandlung von Nagelpilz

Jede Person, die gewerblich oder beruflich solche Behandlungen anbietet und durchführt, benötigt einen Sachkundenachweis. Ärztinnen und Ärzte, sowie deren direkt unterwiesenes Praxispersonal dürfen diese Behandlungen ohne Sachkundenachweis durchführen.

Das Gesundheitsdepartement ist ab dem 1. Juni 2024 in der Aufsicht, den Besitz der Sachkundenachweise bei Anwendung der oben aufgeführten kosmetischen Behandlungen zu kontrollieren gemäss Artikel 2. der Einführungsverordnung  zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 30.03.2021.

Weitere Informationen sind dem Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit zu entnehmen:

Die zugelassenen Prüfstellen zum Erwerb der Sachkundenachweise sind der Verordnung des EDI über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall vom 24. März 2021 zu entnehmen.

Kurzübersicht zu den zulässigen kosmetischen Behandlungen durch Kosmetikerinnen und Kosmetiker:

Anwendungen

Arztperson

Pflegefachperson unter Verantwortung und Kontrolle einer Arztperson

Kosmetikerin / Kosmetiker

Hyaluronsäure

- kurzzeitverbleibend < 30 Tage

zulässig

zulässig

zulässig

Hyaluronsäure

- langzeitverbleibend > 30 Tage

- inkl. IRI-Pens (nadelfreie Injektion)

zulässig

zulässig

–  

Botolinumtoxin

zulässig

–  

–  

Patelet-Rich Plasma (PRP) / «Vampire Lifting»

zulässig

–  

–  

Fadenlifting

zulässig

–  

–  

Kryolipolyse

zulässig

zulässig

zulässig mit Sachkundenachweis

Injektionslipolyse / «Fett-weg-Spritze»

zulässig

–  

–  

Microneedling / Mesotherapie

zulässig

zulässig nur kosmetisch bis 0.5 mm; ohne PRP

zulässig nur kosmetisch bis 0.5 mm; ohne PRP)

Bleaching

 

–  

Zulässig für Produkte bis 0.1% H2O2

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Gesundheitsdepartement

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen