Kosmetische Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung (NIS) oder Schall und die dazu verwendeten Geräte unterliegen neuen rechtlichen Bestimmungen.
Im Rahmen der Gesetzgebung zum Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall NISSG und deren Verordnung sind für folgende Behandlungen ein Sachkundenachweis ab dem 1. Juni 2024 erforderlich:
Sachkundenachweis |
Dazugehörende Behandlungen |
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Sachkundenachweis Laser-Akupunktur |
Akupunktur mittels Laser |
Sachkundenachweis Haarentfernung mit Laser |
Entfernung von Haaren mit Laser |
Sachkundenachweis Haarentfernung mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärenten Licht (IPL) |
Entfernung von Haaren mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärentem Licht (IPL) |
Sachkundenachweis Permanent-Make-up und Tattoo |
Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen mittels Laser, die sich nicht in Augennähe befinden |
Sachkundenachweis Haut und Pigmentierung |
Behandlung von Akne, Falten, Narben, postinflammatorische Hyperpigmentierung, Striae Behandlung von Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi, die kleiner als oder gleich 3 mm sind und sich nicht in Augennähe (>10mm entfernt) befinden Bitte beachten Sie: Narben sind nicht gleichbedeutend mit Wunden. Wundbehandlungen mit nichtionisierender Strahlung oder Schall dürfen von Personen mit Sachkundenachweis nicht durchgeführt werden und fallen unter ärztlichen Vorbehalt |
Sachkundenachweis Cellulite und Fettpolster |
Behandlung von Cellulite und Fettpolster |
Sachkundenachweis Nagelpilz |
Behandlung von Nagelpilz |
Jede Person, die gewerblich oder beruflich solche Behandlungen anbietet und durchführt, benötigt einen Sachkundenachweis. Ärztinnen und Ärzte, sowie deren direkt unterwiesenes Praxispersonal dürfen diese Behandlungen ohne Sachkundenachweis durchführen.
Das Gesundheitsdepartement ist ab dem 1. Juni 2024 in der Aufsicht, den Besitz der Sachkundenachweise bei Anwendung der oben aufgeführten kosmetischen Behandlungen zu kontrollieren gemäss Artikel 2. der Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 30.03.2021.
Weitere Informationen sind dem Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit zu entnehmen:
Die zugelassenen Prüfstellen zum Erwerb der Sachkundenachweise sind der Verordnung des EDI über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall vom 24. März 2021 zu entnehmen.
Kurzübersicht zu den zulässigen kosmetischen Behandlungen durch Kosmetikerinnen und Kosmetiker:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
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Anwendungen |
Arztperson |
Pflegefachperson unter Verantwortung und Kontrolle einer Arztperson |
Kosmetikerin / Kosmetiker |
Hyaluronsäure - kurzzeitverbleibend < 30 Tage |
zulässig |
zulässig |
zulässig |
Hyaluronsäure - langzeitverbleibend > 30 Tage - inkl. IRI-Pens (nadelfreie Injektion) |
zulässig |
zulässig |
– |
Botolinumtoxin |
zulässig |
– |
– |
Patelet-Rich Plasma (PRP) / «Vampire Lifting» |
zulässig |
– |
– |
Fadenlifting |
zulässig |
– |
– |
Kryolipolyse |
zulässig |
zulässig |
zulässig mit Sachkundenachweis |
Injektionslipolyse / «Fett-weg-Spritze» |
zulässig |
– |
– |
Microneedling / Mesotherapie |
zulässig |
zulässig nur kosmetisch bis 0.5 mm; ohne PRP |
zulässig nur kosmetisch bis 0.5 mm; ohne PRP) |
Bleaching |
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– |
Zulässig für Produkte bis 0.1% H2O2 |
Noch offene Fragen?
Gesundheitsdepartement
Oberer Graben 32
9001 St.Gallen