Der Lehrplan Volksschule gestaltet den Fachbereich Bewegung und Sport nebst der Aufgliederung in Kompetenzbereiche zusätzlich in pädagogischen Perspektiven. In den Didaktischen Hinweisen wird das Grundverständnis von Sicherheit im Fachbereich Bewegung und Sport erläutert. Die Aspekte Helfen und Sichern sind in den Perspektiven «Miteinander» und «Wagnis» berücksichtigt.
In den Kompetenzbereichen BS.5 «Gleiten, Rollen, Fahren» und BS.6 «Bewegen im Wasser», im Themenaspekt c «Sicherheit im Wasser» finden sich konkret Kompetenzen und Aspekte zum Thema Sicherheit.
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→ BS.5.1 | Die Schülerinnen und Schüler können verantwortungsbewusst auf verschiedenen Unterlagen gleiten, rollen und fahren. |
→ BS 6.C.1 | Die Schülerinnen und Schüler können eine Situation im, am und auf dem Wasser bezüglich Sicherheit einschätzen und in Gefahrensituationen verantwortungsbewusst handeln. |
→ Handbuch Volksschule 4.9, www.schule.sg.ch
- Weisungen zu Besonderen Unterrichtsveranstaltungen vom 13. Februar 2019
→ Handbuch Volksschule 4.5.1, www.schule.sg.ch
- Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule (inkl. Nachtrag) vom 18. Mai 2016; Art. 11
Sicherheit auf dem Schulweg
→ Handbuch Volksschule 5.2, www.schule.sg.ch
Die aufgeführten Informationsblätter sind auf den Internetseiten des Amtes für Volksschule verfügbar.
Die Lehrperson ist verpflichtet, Gefahren zu erkennen, zu vermeiden, oder dann, wenn ein Gefahrenzustand entsteht, alles Zumutbare zu tun, damit sich die Gefahr nicht verwirklicht. Die Lehrperson hat die Pflicht, im Rahmen des ihr Zumutbaren die Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler zu bewahren, aber auch, von den Schülerinnen und Schülern ausgehende Gefahren abzuwenden (keine Schädigung Dritter durch Schulkinder).
Die Verantwortlichkeit wird dann verletzt, wenn die Lehrperson etwas tut, was einen Gefahrenzustand herbeiführt oder sie etwas zu tun unterlässt, um einen Gefahrenzustand abzuwenden. Damit in Zusammenhang steht unter anderem die Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht. Eine solche kann mit Blick auf das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz (sGS 161,1; abgekürzt VG) eine persönliche Haftung der Lehrperson nach sich ziehen. Die Verletzung der Sorgfalt nimmt Bezug auf den Berufsauftrag. Die Frage, wann die Sorgfaltspflicht verletzt wurde, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Merkblatt LCH (Dachverband für Lehrerinnen und Lehrer)
Stellt sich nach Prüfung im Zusammenhang mit der persönlichen Fehlbarkeit einer Lehrperson heraus, dass dieser eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist, gelten folgende gesetzliche Gegebenheiten:
Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten
(Verantwortlichkeitsgesetz sGS 161.1; abgekürzt VG)
Gemäss Art. 1 VG haften der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen.
Während der Schulzeit (dazu gehören neben den obligatorischen Lektionen auch Sonderveranstaltungen, Exkursionen usw.) liegt die Verantwortung für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler bei der Schule bzw. bei den Lehrpersonen. Diese Verantwortung kann nicht delegiert oder ausgeschlossen werden. Die Schule bzw. die Lehrperson hat aufgrund ihrer Garantenstellung alles Zumutbare zu unternehmen, um Gefahren für die ihr anvertrauten Schulkinder abzuwenden bzw. eine Schädigung Dritter durch die Schulkinder zu verhindern. Bezüglich Haftung ist darauf hinzuweisen, dass für den Schulunterricht eine unabhängige vermögensrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Lehrperson bzw. der Lehrpersonen besteht.
Für strafrechtliche Verfehlungen ist die Lehrperson direkt verantwortlich. Zum Tragen kommt das Strafgesetzbuch (SR 311.0) und das Strafverfahren nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Lehrperson (Haftung) bewegt sich in einem Dreiecksverhältnis. Gesetzliche Grundlage im Kanton St.Gallen ist das Verantwortlichkeitsgesetz. Fügt die Lehrperson einem Schulkind oder einer Drittperson widerrechtlich einen Schaden zu, so haftet der Schulträger (sogenannte Staatshaftung; vgl. Art. 1 VG). Hat die Lehrperson vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt, kann der Schulträger auf sie Rückgriff nehmen (sogenannte Regresshaftung; vgl. Art. 8 Abs. 1 VG). Beweispflichtig ist die geschädigte Person (Schaden und Widerrechtlichkeit) bzw. der Schulträger (hinsichtlich Verschulden der Lehrperson).
„Die Widerrechtlichkeit beschreibt die Unrechtmässigkeit beim Verursachen eines Schadens. Eine Schadenszufügung ist dann nicht rechtes (also widerrechtlich), wenn der Vorgang gegen eine gesetzliche Norm oder ein sozusagen „gegebenes Recht“ verstösst. Eine schädigende Handlung durch einen Angestellten ist dann widerrechtlich, wenn er bei der Schädigung gegen eine Amtspflicht verstösst oder gegenüber jedermann geltende Rechte einer Person (solche sind „Leib und Leben, Persönlichkeit, Besitz, Eigentum“ etc.) verletzt.“
Merkblatt LCH (Dachverband für Lehrerinnen und Lehrer)
- Verantwortlichkeit und Haftpflicht der Lehrpersonen (zur Zeit leider nicht verfügbar, in Überarbeitung)
Im Leitfaden „Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen“ wird im Kapitel Unterricht u.a. das Thema „Besondere Veranstaltungen“, welches im Zusammenhang mit Klassenlagern relevant ist, behandelt. Folgender Abschnitt ist von Interesse:
f) Besondere Veranstaltungen; S.98
«Auf Exkursionen sind die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der teilnehmenden Schulkinder zu treffen; die Klassenlehrperson hat in aller Regel verantwortungsfähige, d.h. grundsätzlich erwachsene Begleitpersonen beizuziehen, wobei sich deren Zahl im Einzelfall nach dem Alter der Kinder, der Art der Veranstaltung und dem konkreten Gefahrenpotenzial richtet.
Bei Verlegungen mit auswärtigem Übernachten sind zur Betreuung bzw. aus disziplinarischen Gründen Mädchen durch Frauen und Knaben durch Männer zu begleiten. In gemischtgeschlechtlichen Klassen müssen je eine Frau und ein Mann als Bezugspersonen anwesend sein.»
Ergänzende Informationen sind den aufgeführten Weisungen über besondere Veranstaltungen und Veranstaltungen zur Berufswahlvorbereitung zu entnehmen.
Noch offene Fragen?
David Kalberer
Sportlehrer
Leiter Schule und Gemeinden