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Wenn Zweifel an der Fahrkompetenz einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers bestehen, kann das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zur Abklärung eine Kontrollfahrt mit einer Verkehrsexpertin oder einem Verkehrsexperten anordnen.

Eine Kontrollfahrt stellt ein Hilfsmittel zur Klärung der Fahreignung dar bei 

  • einem Antrag auf Umtausch eines ausländischen Führerausweises ohne erneute vollständige Führerprüfung.
  • Fahrzeuglenkende mit medizinischen Einschränkungen
  • Seniorinnen und Senioren 

Bei medizinischen Einschränkungen kann zur Abklärung der Fahreignung auch eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt angeordnet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Ärztin oder ein Arzt der Stufe 4 beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine Kontrollfahrt beantragt, an der sowohl eine Verkehrsexpertin oder ein Verkehrsexperte, als auch eine Ärztin oder ein Arzt teilnimmt.

Dies setzt eine vorangegangene verkehrsmedizinische Untersuchung bei einer Fachärztin oder einem Facharzt mit der Anerkennung der Stufe 4 voraus.

Wichtig!

Wird die Kontrollfahrt nicht bestanden, wird der Führerausweis auf der Stelle entzogen bzw. der ausländische Führerausweis aberkannt. Im Weiteren hält Art. 29 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51) explizit fest, dass eine Kontrollfahrt nicht wiederholt werden kann. Bei unentschuldigtem Fernbleiben der Kontrollfahrt gilt diese als nicht bestanden.

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