Sie absolvieren eine Lehre als Strassentransportpraktikerin oder Strassentransportpraktiker EBA oder interessieren sich dafür?
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen für den Erwerb des Führerscheins.
Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 6 Abs. 2bis der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51;abgekürzt VZV).
Weisungen betreffend Erleichterungen für Lernende in den beruflichen Grundbildungen vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) vom 19. Januar 2021.
Fragen und Antworten
Das Mindestalter für die Erteilung des Lernfahrausweises beträgt 17 Jahre, für den Führerausweis 18 Jahre. Die Basistheorieprüfung kann einen Monat vor dem Erreichen des 17. Altersjahrs abgelegt werden.
Der Lernfahrausweis für die Kategorie B wird nach bestandener Basistheorieprüfung erteilt. Strassentransportpraktikerinnen und Strassentransportpraktiker dürfen Lernfahrten mit Motorwagen der Kategorie B nur in Begleitung einer Fahrlehrerin oder eines Fahrlehrers oder einer befugten Ausbildungsperson ausführen.
Die praktische Führerprüfung der Kategorie B darf frühestens sechs Monate vor Erreichen des 18. Altersjahrs absolviert werden. Nach bestandener praktischer Prüfung der Kategorie B berechtigt der Lernfahrausweis, bis zur Erreichung des Mindestalters, weiterhin nur zu begleiteten Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B. Der Führerausweis wird mit dem Erreichen des 18. Altersjahrs ausgestellt.
Die aktuellen Gebühren finden Sie im Verkehrsgebührentarif (sGS 718.1; abgekürzt VGT).
Bitte reichen Sie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt folgende Unterlagen ein
- Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises
- aktuelles farbiges Passfoto 35 x 45 mm
- gültiger und unterzeichneter Lehrvertrag als Strassentransportpraktikerin oder Strassentransportpraktiker EBA
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