Sie absolvieren eine Lehre als Strassentransportfachfrau oder Strassentransportfmann EFZ oder interessieren sich dafür?
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen für den Erwerb des Führerscheins.
Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 6 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51;abgekürzt VZV).
Weisungen betreffend Erleichterungen für Lernende in den beruflichen Grundbildungen vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) vom 19. Januar 2021.
Fragen und Antworten
Das Mindestalter für die Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie B (Auto) bzw. C (Lastwagen) beträgt 17 Jahre. Der Führerausweis wird frühestens mit dem Erreichen des 18. Altersjahrs erteilt.
Die Strassentransportfachfrau oder der Strassentransportfachmann EFZ muss dem Gesuch eine Bestätigung des kantonalen Amtes für Berufsbildung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrags beilegen.
Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie von uns eine Aufforderung zur verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung sowie einen Link zur Adressliste der Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte in der Schweiz zwecks Vereinbarung eines Untersuchungstermins. Die verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchung ist kostenpflichtig.
Für Vorabklärungen kann der Lehrbetrieb dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt einen Antrag für eine Eignungsuntersuchung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt für eine Strassentransportfachfrau oder einen Strassentransportfachmann EFZ zusenden. Aufgrund dieses Antrags wird das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die künftige Lernende oder den künftigen Lernenden zur verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung aufbieten, damit vor Abschluss eines Lehrvertrags die medizinischen Voraussetzungen geprüft werden können und auch erfüllt sind.
Nach einer positiven Eignungsuntersuchung sendet uns die Lernende oder der Lernende das Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises mit der Bestätigung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrags zu.
Der Lernfahrausweise für die Kategorie C wird nach bestandener Basistheorieprüfung zusammen mit dem Lernfahrausweis der Kategorie B erteilt. Strassentransportfachleute EFZ dürfen Lernfahrten mit Motorwagen der Kategorie B und C nur in Begleitung einer Fahrlehrerin oder eines Fahrlehrers oder einer befugten Ausbildungsperson ausführen.
Wer die praktische Führerprüfung der Kategorie C ablegen will, muss bereits die Führerprüfung der Kategorie B (Personenwagen) abgelegt haben. Die praktische Führerprüfung der Kategorie B darf frühestens sechs Monate vor Erreichen des 18. Altersjahrs absolviert werden.
Nach bestandener praktischer Prüfung der Kategorie B berechtigt der Lernfahrausweis, bis zur Erreichung des Mindestalters, weiterhin nur zu begleiteten Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B und C sowie zur praktischen Führerprüfung der Kategorie C.
Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller über die für die entsprechende Kategorie notwendigen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse verfügt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Zusatztheorieprüfung über 40 Fragen zu bestehen. Diese kann in einer der drei Landessprachen (deutsch, französisch oder italienisch) abgelegt werden und erfolgt an einem Tablet.
Erst nach erfolgreichem Bestehen der Zusatztheorieprüfung kann ein definitiver Termin für die praktische Prüfung der Kategorie C gebucht werden. Die praktische Prüfung dauert rund 90 Minuten. Der Führerausweis für die Kategorie B und C wird erst nach Erreichen des 18. Altersjahrs ausgehändigt.
Die aktuellen Gebühren finden Sie im Verkehrsgebührentarif (sGS 718.1; abgekürzt VGT).
Bitte reichen Sie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt folgende Unterlagen ein
- Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises
- aktuelles farbiges Passfoto 35 x 45 mm
- gültiger und unterzeichneter Lehrvertrag als Strassentransportfachfrau oder Strassentransportfachmann EFZ
Noch offene Fragen?
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