Die Finanzierung des Regionalverkehrs ist im kantonalen Gesetz über den öffentlichen Verkehr und der zugehörigen Verordnung geregelt. Der Kanton St.Gallen und die Gemeinden tragen jeweils die Hälfte der ungedeckten Kosten.
Kanton
Der Kanton St.Gallen bestellt gemeinsam mit dem Bund und den Nachbarkantonen Angebote des regionalen Personenverkehrs (RPV) auf Schiene und Strasse sowie je eine Schiffs- und Seilbahnverbindung. Im Jahr 2023 finanzierten Bund und Kantone gemeinsam Abgeltungen von 2,14 Mia. Franken für sämtliche RPV-Angebote in der Schweiz.
Der Bund beteiligt sich an den ungedeckten Kosten des Regionalverkehrs im Kanton St.Gallen. Hierbei übernimmt er 48 Prozent der Abgeltungen bis zum Erreichen der Kantonsquote (maximaler Betrag des Bundes). Bestellt der Kanton St.Gallen Leistungen im Regionalverkehr über die Kantonsquote hinaus, beteiligt sich der Bund nicht an den entsprechenden Abgeltungen.
Abgeltungen für Linien des Ortsverkehrs werden vom Bund nicht mitfinanziert, sondern müssen vom Kanton und den Gemeinden übernommen werden.
Der Kanton St.Gallen leistete 2023 mit dem Bund Abgeltungen an bestellte RPV-Angebote im Umfang von 140,5 Mio. Franken.
Gemeinden
Die Berechnung der Gemeindebeiträge an die Kosten für den öffentlichen Verkehr ist im kantonalen Gesetz über den öffentlichen Verkehr sowie in der zugehörigen Verordnung festgelegt. Kanton und Gemeinde tragen jeweils 50 Prozent der Kosten.
Die Höhe der gesamten Gemeindebeiträge sowie die Anteile jeder einzelnen Gemeinde werden jährlich festgelegt. Die Berechnung der Anteile erfolgt zu ¾ nach der Erschliessung der Gemeinde durch den öffentlichen Verkehr und zu ¼ nach der Einwohnerzahl.
Für die Beteiligung der Gemeinden an den Tarifverbundbeiträgen, den BIF-Beiträgen sowie allfälligen Investitionen ausserhalb des BIF gilt der gleiche Verteilschlüssel.
Wirtschaftlichkeit
Die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierbarkeit des öV haben hohe Priorität. Ein Ausbau des RPV erfolgt nur dort, wo die gesetzlichen Zielvorgaben erreicht sind, und nach Massgabe der gesamtwirtschaftlichen Zweckmässigkeit.
Mittels Zielvereinbarungen können die Besteller mit den Verkehrsunternehmen Vorgaben festlegen, um die Effizienz zu steigern. Erreichen sie diese nicht oder können keine Zielvereinbarungen abgeschlossen werden, dann ist eine Ausschreibung von Leistungen möglich.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Bericht über den öffentlichen Verkehr 2023.