Asbest bedroht trotz Verbot nach wie vor die menschliche Gesundheit. In allen Gebäuden die vor 1990 gebaut worden sind, muss mit Asbest gerechnet werden. Eine frühzeitige Abklärung bei Umbau- und Renovationsarbeiten ist somit essentiell.
Seit Ende des 19. Jahrhunderts wurden asbesthaltige Produkte im Bauwesen und anderen technischen Bereichen eingesetzt. Vor allem nach dem 2. Weltkrieg kam es zur Verbreitung dieses Baustoffes. In der Schweiz wurde das Spritzasbestverfahren (schwach gebundener Asbest) von 1936 an während fast 40 Jahren angewendet. Gebäude mit Erstellungsjahr nach 1975 beinhalten daher in der Regel keine asbesthaltigen Spritzbeläge. Seit 1993 sind die Herstellung und die Verwendung von Asbest in der Schweiz, Deutschland und Österreich auch in gebundener Form verboten.
Die Abklärungspflicht liegt bei der Bauherrschaft. Vor Arbeitsbeginn muss diese abklären, ob Asbest im betroffenen Baubereich vorkommt. Besteht Asbestverdacht, ist die Bauherrschaft dazu verpflichtet, das Material untersuchen zu lassen. Der Rückbau und die Entsorgung erfolgt durch eine von der SUVA zugelassene Fachfirma. Die Kosten fallen vollumfänglich zu Lasten der Auftraggebenden. Die politische Gemeinde ist die Aufsichtsbehörde und ist dazu berechtigt, bei Verdacht auf widerrechtliches Handeln einen Baustopp zu erlassen.
Schwach gebundener Asbest
Arbeiten an Produkten mit schwach gebundenem Asbest sind besonders gefährlich. Schon bei geringer Einwirkung lösen sich Asbestfasern aus ihrem Verbund und führen zu erhöhten Faserkonzentrationen in der Luft. Schwach gebundener Asbest findet sich vor allem in folgenden Anwendungen:
- Spritzasbest
- Leichte Faserplatten
- Gewisse Wand- und Bodenbeläge
- Rohrisolationen
- Asbestkarton
- Asbestschnüre
- Asbest-Isolationsmatten
Die Asbestentfernung muss durch eine von der SUVA zugelassene Fachfirma erfolgen.
Fest gebundener Asbest
Materialien mit fest gebundenem Asbest sind unter anderem Faserzementprodukte für Dächer, Fassaden, Wände, Rohrleitungen und Blumenkisten. In der Regel können Asbestfasern nur beim mechanischen Bearbeiten wie Bohren, Fräsen usw., beim Einsatz von Hochdruckreinigern oder bei unsachgemässen Abbrucharbeiten freigesetzt werden. Diese Arbeiten gilt es zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Abfälle mit schwachgebundenem Asbest und gebrauchte Schutzkleidung müssen in staubdicht verschlossenen und korrekt gekennzeichneten Gebinden verpackt auf einer Deponie Typ E entsorgt werden. Die Gebinde dürfen auf keinen Fall beschädigt oder geöffnet werden.
Abfälle mit gebundenen Asbestfasern müssen auf einer Deponie Typ B entsorgt werden. Die Art der Verpackung richtet sich nach den Vorgaben der Deponie. Es empfiehlt sich deshalb eine vorgängige Anfrage bei der Deponie. Eine aktuelle Deponieliste kann beim AFU angefordert werden.
Eine Anmeldung der Anlieferung von Asbestabfällen bei der Deponie ist zwingend. So kann ein Ablagerungsbereich vorbereitet werden, in der die Abfälle sorgfältig eingebaut und unmittelbar wieder überdeckt werden können.
Abfälle, die schwachgebundenen Asbest enthalten gelten als Sonderabfälle. Die Verwendung eines passenden LVA-Codes ist Pflicht (LVA: Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen).
- Asbesthaltiges Dämmmaterial: 17 06 01 [S]
- Bauabfälle mit freisetzenden Asbestfasern: 17 06 05 [S]
- Bauabfälle mit gebundenen Asbestfasern: 17 06 98
Alle Asbestabfälle ob schwach- oder festgebunden, müssen vorschriftsgemäss beschriftet werden (Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung ChemRRV, Anhang 1.6)
Die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen in einer KVA ist nur in wenigen Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem AFU und den Anlagenbetreibenden möglich.
Weitere Informationen
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Chasper Gmünder
Fachspezialist Abfall und Rohstoffe
Amt für Umwelt AFU
Boden und Stoffkreislauf
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen