Wegen der Zunahme der Wölfe in der Schweiz ist mit steigenden Schäden an Nutztieren im ganzen Kantonsgebiet zu rechnen. Der Bund stellt deshalb für die Alpsaison 2025 zusätzliche Mittel für Herdenschutzmassnahmen zur Verfügung.

Unterstützungsbeiträge Herdenschutz
Mitteilung BAFU
Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz sind selbstgewählte Aufgaben von Kantonen oder Dritten. Das BAFU fördert das Ergreifen der zumutbaren Massnahmen gemäss Artikel 12 Absatz 5 JSG i.V.m. Artikel 10b Absatz 2 Buchstaben a,b,d und e JSV, sowie die Notfallmassnahmen gemäss Artikel 10b Absatz 3 Buchstabe b JSV mittels Finanzhilfen (Artikel 10f JSV). Die Ausrichtung dieser Beiträge ist wie folgt geregelt:
- Beiträge für Massnahmen nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstaben a,b und e JSV: Dabei handelt es sich um konkrete Massnahmen von Landwirten oder Imkern. Anträge für diese Massnahmen reichen die Kantone nach ihrer Prüfung gesammelt beim BAFU ein. Die Kantone richten die Beiträge an die Bewirtschaftenden aus.
- Beiträge für Massnahmen nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe d JSV: Dabei handelt es sich um sogenannt weitere Massnahmen der Kantone, falls die Massnahmen nach den Buchstaben a–c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind. Diese Anträge reichen die Kantone nach vorgängiger Absprache mit dem BAFU gesondert beim diesem ein. Für Zaunmassnahmen für andere Tiere gelten die Beträge gemäss unenstehender Tabelle. Das BAFU vergütet den Kantonen maximal 50 % der ausgewiesenen Kosten. Die Kantone richten die Beiträge an die Bewirtschaftenden aus.
- Beiträge für Massnahmen nach Artikel 10b Absatz 3 Buchstabe b JSV: Dabei handelt es sich um Beiträge an die Kosten der Folgen von Notfallmassnahmen gemäss einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept. Notfallmassnahmen, ausgenommen Futtergeld, sind mit dem BAFU vorab abzusprechen. Das BAFU beteiligt sich mit maximal 50% an den ausgewiesenen Kosten. Die Kantone richten die Beiträge an die Bewirtschaftenden aus.
- Beiträge für Planungsarbeiten nach Artikel 10f Absatz 1 Buchstaben a bis c JSV:. Die Details werden im Rahmen einer Vereinbarung geregelt. Das BAFU beteiligt sich mit maximal 50% an den Kosten.
Stand Februar 2025
Herdenschutzbeiträge
- 2025 werden Beiträge für Zaunverstärkungen (min. 105 cm/5 Litzen) bei Schafen und Ziegen nach Laufmeter ausbezahlt (1.50 Fr./Laufmeter)
- Für Steillagen gibt es Zuschläge pro Laufmeter (0.50 Fr./Laufmeter)
- Neu werden auch pauschale Beiträge für Elektrozaungeräte gewährt (600 Fr./Gerät)
- Für Zaunmaterial im Sömmerungsgebiet stehen weiterhin pauschale Förderbeträge zur Verfügung.
- Die Miete mobiler Unterkünfte sowie Materialflüge werden ebenfalls pauschal unterstützt.
- Der Kanton fördert den Einsatz von Herdenschutzhunden (Webseite Kanton SG Herdenschutzhunde)
Unterstützungsbeiträge können 2025 unabhängig davon beantragt werden, ob bereits im Jahr 2024 Gelder bezogen wurden. Erstattet werden jedoch nur Materialien, die im Jahr 2025 gekauft wurden. Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen des Gesuchs mit den entsprechenden Belegen.
Zum Bezug von Sofortmassnahmen Herdenschutz muss das folgende Formular ausgefüllt werden:
Häufig gestellte Fragen
Gesuche können mit oben genanntem Formular bei Herdenschutz SG, Rheinhofstrasse 11, 9465 Salez; herdenschutz@sg.ch eingereicht werden.
Informationsstelle Sofortmassnahmen Herdenschutz
Landwirtschaftliches Zentrum SG
Rheinhofstrasse 11
9465 Salez