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Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35% erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswertes und des Ertragswertes der nichtlandwirtschaftlichen Teile.

Eine neue Ertragswertschätzung kann beim Grundbuchamt in Auftrag gegeben werden.

Das Landwirtschaftsamt kann ein Darlehen von Dritten, das durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert wird, nach Art. 76 Abs. 2 BGBB bewilligen.

(Bild: Tumasch Lemm)

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Erich Serwart

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Agro-Ing. FH

Thomas Benz

Thomas Benz

Umweltingenieur BSc

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