Realteilung- und oder Zerstückelung
Ein landwirtschaftliches Gewerbe unterliegt dem Realteilungsverbot. Mit anderen Worten, einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile des landwirtschaftlichen Gewerbes dürfen nicht veräussert werden.
Ein landwirtschaftliches Grundstück darf grundsätzlich nicht in Parzellen unter 25 Aren aufgeteilt werden. Das Landwirtschaftsamt kann jedoch Ausnahmen bewilligen.
- wenn eine Aufteilung nach Nutzungsart (landwirtschaftlich / nichtlandwirtschaftlich) gemacht wird
- wenn Grundstücke oder Grundstücksteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit oder ohne Aufpreis gegen Land, Gebäude oder Anlagen getauscht werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind
- wenn der abzutrennende Teil der einmaligen Arrondierung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes ausserhalb der Bauzone dient
- weitere Gründe siehe Art. 59 und 60 BGBB
Gebietszuteilung BGBB
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Erich Serwart
Agro-Ing. FH
Thomas Benz
Umweltingenieur BSc