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Um ein landwirtschaftliches Gewerbe auflösen zu können, müssen unterschiedliche Bedingungen erfüllt sein.

Ein landwirtschaftliches Gewerbe kann nach Art. 60 Abs. 2 BGBB aufgelöst werden, wenn folgende Punkte kumulativ erfüllt sind:

  • Die überwiegende landwirtschaftliche Fläche dient anderen, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegenden landwirtschaftlichen Gewerben zur strukturellen Verbesserung (diese Flächen müssen zwingend verkauft werden).
  • Es will keine vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandtschaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen. Ebenfalls wenn keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte, das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will. 
  • Der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, muss der Realteilung zustimmen.

 

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Erich Serwart

Erich Serwart

Agro-Ing. FH

Thomas Benz

Thomas Benz

Umweltingenieur BSc

Landwirtschaftsamt

Unterstrasse 22
9001 St.Gallen