Das Bodenrecht will das bäuerliche Grundeigentum fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtete Landwirtschaft erhalten und ihre Struktur verbessern. Weiter will es die Stellung des Selbstbewirtschafters, einschliesslich diejenige des Pächters, beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke stärken. Das Bodenrecht bekämpft zudem übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden.
Geltungsbereich allgemein
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 gilt unter anderem für Grundstücke, die folgende Kriterien erfüllen:
- das Grundstück liegt ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 15 des Raumplanungsgesetzes
- das Grundstück ist landwirtschaftlich nutzbar
- das Grundstück ist 25 Aren oder grösser bzw. Rebland 15 Aren oder grösser
- alle landwirtschaftlichen Grundstücke unter 25 Aren, Waldgrundstücke sowie betriebsnotwendige Gebäude mit Hofumschwung in der Bauzone, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören
- gemischte Grundstücke (landwirtschaftliche/nichtlandwirtschaftliche Teilflächen), solange sie nicht entsprechend der Nutzungszone aufgeteilt sind
Gebietszuteilung BGBB
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Erich Serwart
Agro-Ing. FH
Thomas Benz
Umweltingenieur BSc