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Das bäuerliche Pachtrecht ist einerseits im Bundesrecht und andererseits in der kantonalen Gesetzgebung geregelt.

Vollzug

Der Pachtzins von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken. Aufgrund von Art. 43 LPG hat das Landwirtschaftsamt den Pachtzins bei Einzelgrundstücken nur im Einsprache Verfahren zu beurteilen. Einsprache berechtigt ist nicht der Pächter, sondern der Gemeinderat.

Pachtverträge, Formulare und Merkblätter

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Erich Serwart

Erich Serwart

Agro-Ing. FH

Thomas Benz

Thomas Benz

BSc ZFH Umweltingenieur

Landwirtschaftsamt

Unterstrasse 22
9001 St.Gallen