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Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind, unterliegen den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts.

Eine Entlassung gemischt genutzter Grundstücke mit einer Gesamtfläche von über 2'500 m2 ist unter anderem möglich, wenn folgende Punkte kumulativ erfüllt sind:

  1. Das Grundstück gehört eigentumsmässig zu keinem landwirtschaftlichen Gewerbe.
  2. Das Grundstück ist überbaut mit einem Wohnhaus.
  3. Der landwirtschaftlich nutzbare Teil würde nach Abparzellierung des Wohnhauses eine Fläche von weniger als 2'500 m2 aufweisen.
  4. Das Grundstück hatte bei Inkrafttreten des BGBB am 1. Januar 1994 bereits in der heutigen Grösse bestanden oder ging aus einer Melioration in der heutigen Grösse hervor.
  5. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG), Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen, hat der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des Wohnhauses zugestimmt (Art. 4a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht).

Sind die Punkte 1 bis 5 allesamt erfüllt und hat das Landwirtschaftsamt mittels Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB verfügt, dass beim betreffenden Grundstück die Bestimmungen des BGBB keine Anwendung finden, ist das Grundstück aus dem BGBB zu entlassen und sämtliche Vorschriften des BGBB sind unbeachtlich. 

Das Beispiel-Grundstück Nr. 27 hat im Total eine Grösse von 2'602 m2, wovon der landwirtschaftlich nutzbare Teil kleiner als 25 Aren ist. (Bild: Geoportal, Luftbild mit amtlicher Vermessung)

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Erich Serwart

Erich Serwart

Agro-Ing. FH

Thomas Benz

Thomas Benz

Umweltingenieur BSc

Landwirtschaftsamt

Unterstrasse 22
9001 St.Gallen