Energie-Grossverbraucher tragen im Kanton St.Gallen einige Pflichten, geniessen aber auch entscheidende Vorteile. Ihnen stehen drei flexible und bestenfalls sehr profitable Wege offen, den eigenen Energieverbrauch effizienter zu gestalten.
Wer gilt als Energie-Grossverbraucher?
Weist Ihre Betriebsstätte pro Jahr entweder
- einen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden und/oder
- einen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde
auf, dann gelten Sie laut st.gallischem Energiegesetz als Energie-Grossverbraucher.
In diese Kategorie fallen beispielsweise:
- energieintensive KMU und Industrie
- Banken
- Versicherungen
- Heime und Schulen
- grosse Hotels und Restaurants
- Spitäler
- Rechenzentren
Im Kanton St.Gallen gibt es rund 400 Energie-Grossverbraucher.
Welche Ziele müssen Grossverbraucher erreichen?
Mit Einbezug der Vorgaben und Ziele vom Bund hat unsere St.Galler Regierung beschlossen, dass Grossverbraucher ihre Energieeffizienz um durchschnittlich zwei Prozent pro Jahr erhöhen müssen. Seit 2014 sind Grossverbraucher verpflichtet, Effizienzmassnahmen umzusetzen.
Weitere Informationen
Die MuKEn sehen vor, dass die Kantone Energie-Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden und/oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion umzusetzen. Mit Blick auf einen harmonisierten Vollzug haben die Kantone und der Bund einen Leitfaden zum Vollzug des Grossverbrauchermodells erstellt.
Die Praxis zeigt, dass viele dieser Massnahmen rentabel sind, da sie betriebliche oder organisatorische Optimierungen betreffen, geringe Investitionen erfordern und oft mit eigenem Personal umsetzbar sind.
Grossverbrauchern stehen im Kanton St.Gallen zwei Wege offen:
- Weg 1 / Universalzielvereinbarung (UZV) mit dem Bund; die Energiefachstelle hat jederzeit Einsicht in die Vereinbarung: Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von 10 Jahren. Die Zielvereinbarung umfasst ein Unternehmen mit einem oder mehreren Standorten schweizweit. Die UZV ist Voraussetzung für die Rückerstattung der CO₂-Abgabe und des Netzzuschlags.
- Weg 2 / Energieverbrauchsanalyse (EVA): Ohne Zielvereinbarung fordert der Kanton St.Gallen den Grossverbraucher zur Durchführung einer EVA auf. Bei einer EVA wird der Energieverbrauch analysiert und Energiesparmassnahmen definiert. Das Unternehmen muss die wirtschaftlichen Massnahmen innerhalb von drei Jahren umsetzen. Eine EVA berechtigt weder zur Rückerstattung der CO₂-Abgabe noch des Netzzuschlags.
Zielvereinbarungen und Energieverbrauchsanalysen werden im Zielvereinbarungs- und Monitoring-Tool (ZVM-Tool) des Bundes erstellt und begleitet.
Bei beiden Wegen werden in einem ersten Schritt die Energieverbräuche sowie alle Massnahmen pro Betriebsstätte ungeachtet der erwarteten Wirtschaftlichkeit erfasst (Bestandsaufnahme). Auch bereits umgesetzte Massnahmen der letzten drei Jahre werden berücksichtigt. Im zweiten Schritt werden die wirtschaftlichen Massnahmen zur Zielbildung herangezogen.
Bei einer Universalzielvereinbarung schliesst ein Unternehmen eine Zielvereinbarung mit dem Bund auf eine Laufzeit von 10 Jahren ab. Eine UZV kann mehrere Grossverbraucher eines Unternehmens (eine UID) in unterschiedlich angesiedelten Kantonen umfassen und erfüllt schweizweit alle kantonalen Bestimmungen für Grossverbraucher.
Das Energieeffizienzziel basiert auf wirtschaftlichen Massnahmen und wird in Zusammenarbeit mit einem vom Bund zertifizierten Energieberater erstellt. Es wird eine jährliche Effizienzverbesserung von 2% angestrebt. Für die Rückerstattung der CO₂-Abgabe und des Netzzuschlags ist eine UZV erforderlich. Es bestehen zwei Modelle: ein Massnahmenmodell, welches sich an KMUs richtet, und ein Effizienzmodell für Grossunternehmen. Kantone können Unternehmen von kantonalen Detailvorschriften befreien. Es besteht keine Umsetzungspflicht der identifizierten Massnahmen, sofern Energieeffizienzverbesserungen mit der gleichen Wirkung erzielt werden. Die Zielerreichung wird in einem jährlichen Monitoring überprüft.
Bei einer Energieverbrauchsanalyse werden die Verbräuche sowie die wirtschaftlich zumutbaren Energiesparmassnahmen einer einzelnen Betriebsstätte mithilfe einer Fachperson erfasst.
Der Grossverbraucher deklariert die zu realisierenden Massnahmen, welche anschliessend durch die Energiefachstelle genehmigt werden. Durch Erstellung der EVA und der Umsetzung deren Massnahmen innerhalb von drei Jahren werden die kantonalen Bestimmungen für Grossverbraucher für eine Dauer von 10 Jahren erfüllt. In der Regel wird eine Effizienzsteigerung von 15% angestrebt (1.5% pro Jahr).
Der Abschluss der Arbeiten ist der Energiefachstelle mit einer Ausführungsbestätigung zu melden. Deklariert ein Grossverbraucher keine oder unzureichende Massnahmen, kann der Kanton nach einer Anhörung zumutbare Massnahmen anordnen.
Noch offene Fragen?
Amt für Wasser und Energie
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen