Der Entscheid, welche Massnahmen und/oder Strafen verhängt werden, hängt ab:
von der persönlichen Entwicklung und Situation des Kindes, bzw. Jugendlichen.
von der strafbaren Handlung
von der Schuldfähigkeit bzw. dem Grad des Verschuldens
Verweis (im Sinne einer Verwarnung)
Beispiel: Ein Jugendlicher verursacht einen geringfügigen Verkehrsunfall – Es wird gemahnt, künftig besser auf Verkehrsregeln zu achten.
Persönliche Leistung (z.B. gemeinnützige Arbeit, Verpflichtung zu Kursbesuchen etc.)
Beispiel: Eine Schülerin begeht einen Ladendiebstahl – Sie muss einige Mittwochnachmittage im Altersheim arbeiten.
Busse
Beispiel: Ein Lehrling fährt mit einem frisierten Mofa – Er muss aus seinem Lohn eine Busse bezahlen.
Freiheitsentzug
Beispiel: Jugendliche überfallen eine Person – Sie werden für eine bestimmte Zeit inhaftiert.
Die Jugendlichen unterliegen je nach Alter unterschiedlichen Strafandrohungen. Vom Gesetz vorgesehene Strafenrahmen sind:
von 10 bis 15 Jahre:
Verweis, persönliche Leistung (bis max. 10 Tage)
von 15 bis 16 Jahre:
Verweis, persönliche Leistung (bis max. 3 Monate), Busse (bis max. Fr. 2000.--) und Freiheitsentzug (bis max. 1 Jahr)
von 16 bis 18 Jahre:
Verweis, persönliche Leistung (bis max. 3 Monate), Busse (bis max. Fr. 2000.--) und Freiheitsentzug (bis max. 1 Jahr und bei schwerster Delinquenz bis max. 4 Jahre)
Die Anordnung von Massnahmen erfolgt verschuldensunabhängig, wenn der Jugendliche Straftäter einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf. Bei schuldhaftem Handeln werden zusätzlich zu notwendigen Massnahmen auch angemessene Strafen ausgesprochen.
Aufsicht
Beispiel: Ein Jugendlicher begeht eine Straftat und hat Mühe in der Schule oder zu Hause – Die Erziehungsarbeit der Eltern wird durch eine geeignete Fachperson überwacht und unterstützt. Den Eltern können Weisungen zur Betreuung der Kinder erteilt werden.
Persönliche Betreuung
Beispiel: Ein Jugendlicher begeht eine Straftat und hat schwerwiegende Probleme in der Schule oder zu Hause – Der Jugendliche wird persönlich durch eine geeignete Person betreut. Die Eltern werden in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt. Die elterliche Sorge kann zugunsten der Betreuungsperson beschränkt werden.
Ambulante Behandlung
Beispiel: Ein Jugendlicher begeht eine Straftat und hat Suchtprobleme – Er besucht Therapiestunden bei einer Fachperson.
Unterbringung
Beispiel: Ein Jugendlicher begeht eine Straftat und hat schwerwiegende Probleme zu Hause, welche nicht durch Unterstützung der Eltern behoben werden können oder er leidet an psychischen oder suchtspezifische Erkrankungen – Er wird bei einer geeigneten Person oder Familie oder in einer passenden Institution (Heim/ Klinik/ Wohngemeinschaften etc.) untergebracht.
Massnahmendauer
Vor Erreichen des 18. Altersjahres können alle angeführten Massnahmen für alle Jugendlichen angeordnet werden. Die Aufsicht, persönliche Betreuung und die ambulante Behandlung können, wenn das Urteil erst nach dem 18. Geburtstag gefällt wird, nur mit Einverständnis des Betroffenen neu angeordnet werden.
Die Jugendanwaltschaft erklärt die Massnahme für beendet, wenn sie ihren Zweck erfüllt hat oder von Gesetzes wegen mit Vollendung des 25. Altersjahres.
Strafbefreiung
Beispiel: Ein Kind verursacht einen Unfall und wird dabei selbst verletzt. Es wird auf jegliche Bestrafung verzichtet.
Mediation
Beispiel: Ein angetrunkener Jugendlicher sprengt in der Silvesternacht den Briefkasten des Nachbarn, nachdem er zuvor dessen Auto versprayt und die Weihnachtsbeleuchtung abgeräumt hat. Der Nachbar erklärt sich einverstanden, zusammen mit Hilfe einer Mediatorin oder eines Mediators, mit dem Jugendlichen und dessen Eltern eine einvernehmliche Wiedergutmachungslösung aussergerichtlich zu suchen. Für die Dauer dieses Prozesses wird das Verfahren sistiert. Gelingt den Parteien eine Einigung, wird die Jugendanwaltschaft das Verfahren definitiv einstellen.