Begehen Jugendliche strafbare Handlungen, erfährt dies in der Regel die Polizei als erste Behörde. Sie nimmt die Ermittlungen auf und klärt ab, was geschehen ist. Sie sichert Spuren und befragt die verdächtigen Personen. Sie erstellt einen Rapport und sendet ihn der Jugendanwaltschaft zur Weiterbehandlung zu.
Die Jugendanwaltschaft ist für die Behandlung aller strafbaren Handlungen von Jugendlichen zuständig, von typischen Jugendsünden ("frisiertes" Mofa, Ladendiebstahl, "Kiffen", Sprayen) bis hin zu schwerwiegenden Straftaten (Sexual-, Gewalt- und Tötungsdelikte).
Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt klärt den Sachverhalt ab. Dazu dienen die polizeilichen Befragungen und eigene Einvernahmen von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Gegenstände, die mit der Tat in Zusammenhang stehen, können beschlagnahmt und Hausdurchsuchungen angeordnet werden.
Bei Flucht-, Verdunkelungs-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr wird die Festnahme des Verdächtigen angeordnet. Wenn notwendig können Jugendliche durch die Jugendanwältin bzw. den Jugendanwalt vorsorglich fremdplatziert werden.
Der Sozialdienst der Jugendanwaltschaft klärt in eingehenden Gesprächen mit dem Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Persönlichkeit des Tatverdächtigen und dessen Umfeld ab. Bei Lehrpersonen und Lehrbetrieben können Auskünfte eingeholt werden. Diese Auskunftspersonen können zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Die urteilende Instanz kann aufgrund dieser Abklärungen entscheiden, ob neben oder anstelle der auszufällenden Strafe erzieherische oder therapeutische Massnahmen angezeigt sind. Bei Bedarf werden für vertiefte Abklärungen aussenstehende Fachstellen um gutachterliche Stellungnahmen gebeten (Psychologen, Ärzte, Psychiater oder Beobachtungsstationen).
Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt erlässt in den meisten Fällen einen Strafbefehl. Sie bzw. er fällt Strafen aus und kann ambulante Massnahmen (Aufsicht, persönliche Betreuung oder ambulante Behandlung im Sinne einer Therapie) anordnen.
Das Kreisgericht ist für die Beurteilung zuständig, wenn eine Unterbringung oder Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Betracht kommt.
Die Jugendanwaltschaft ist für den Vollzug aller Urteile zuständig. Sie vollzieht alle Strafen und organisiert , überwacht und begleitet alle erzieherischen oder therapeutischen Massnahmen.