Seit dem Jahr 2007 ist das Gemeindevereinigungsgesetz in Vollzug. Es regelt Vereinigungen, Inkorporationen und Aufhebungen von Gemeinden sowie Korporationen.
Vereinigungen von Gemeinden und Korporationen
Vereinigungen von Gemeinden sind nur unter gleichartigen Gemeinden möglich. Vorausgesetzt werden je eine positiv verlaufene Grundsatzabstimmung sowie je eine positiv verlaufene Abstimmung über den Vereinigungsbeschluss.
Vereinigungsprojekte können durch den Kanton finanziell mit Startbeiträgen, Entschuldungsbeiträgen, Beiträgen an vereinigungsbedingten Mehraufwand sowie Projektbeiträgen unterstützt werden. Konsultieren Sie dazu unsere Merkblätter.
Initialisierung
Der Prozess beschreibt das Vorgehen ausgehend von einer Bürgerinitiative oder von einem Beschluss der Räte bis zum Ergebnis aus der Grundsatzabstimmung. Wichtig zu beachten ist dabei die allfällige Anpassung der Gemeindeordnung im Fall einer geplanten Urnenabstimmung.
Konzept
Nach erfolgreicher Grundsatzabstimmung erfolgt die Vorbereitung des Vereinigungsbeschlusses als konkreter Auftrag der Bürgerschaft. Es handelt sich hierbei um die eigentliche Konzeptphase des Vereinigungsprojekts, in welcher die detaillierten Grundlagen für die folgende Abstimmung erarbeitet werden. Enthalten im Prozesse sind zudem Hinweise auf Förderbeiträge sowie auf das rechtzeitige Einholen von Offerten Dritter (Informatik, Infrastrukturen usw.).
Realisierung
Nach Abnahme des Vereinigungsbeschlusses durch die Bürgerschaft erfolgt die detaillierte Umsetzung und Einführung der neuen, vereinigten Gemeinde. Der Prozess zeigt insbesondere die Details zur organisatorischen Umsetzung und die entsprechenden Zuständigkeiten auf (Gemeindeordnung, erstes Budget, Wahlen). Nicht berücksichtigt, weil in jedem Projekt völlig individuell, sind die tatsächlichen Realisierungsaspekte (wie z.B. Zusammenführung der IT, Konsolidieren der Verwaltungsstandorte oder Anpassungen an der Infrastruktur).
Vorlagen zu Vereinigungsprojekten
Inkorporationen von Spezialgemeinden und Korporationen
Schulgemeinden können zur Bildung einer Einheitsgemeinde nach Vereinbarung in die politische Gemeinde inkorporiert werden. Die Bürgerschaft der Schulgemeinde beschliesst in obligatorischer Abstimmung über den Vereinbarungsbeschluss, der gleichzeitig den Auflösungsbeschluss der Schulgemeinde enthält. In der politischen Gemeinde untersteht der Vereinbarungsbeschluss dem fakultativen Referendum. Erstreckt sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, bedarf die Vereinbarung der Zustimmung aller politischen Gemeinden.
Politische Gemeinde und örtliche Korporation können die Inkorporation der örtlichen Korporation in die politische Gemeinde oder die Übertragung der Aufgaben der örtlichen Korporation an eine andere juristische Person unter gleichzeitiger Aufhebung der örtlichen Korporation vereinbaren. Die Bürgerschaft der örtlichen Korporation befindet in obligatorischer Abstimmung über die Inkorporationsvereinbarung. In der politischen Gemeinde untersteht die Vereinbarung dem fakultativen Referendum.
Eine ortsbürgerliche Korporation kann durch Vereinbarung inkorporiert werden in
- die Ortsgemeinde,
- eine andere ortsbürgerliche Korporation, die derselben Ortsgemeinde angehört und wenigstens einen ähnlichen Zweck erfüllt oder
- die Kirchgemeinde oder eine kirchliche Korporation (unter bestimmten Voraussetzungen).
Die Bürgerschaft der ortsbürgerlichen Korporation befindet in obligatorischer Abstimmung über die Inkorporationsvereinbarung. In der übernehmenden Gemeinde untersteht die Vereinbarung dem fakultativen Referendum.
Initialisierung
Das Inkorporationsprojekt wird auf Beschluss des Rates der zu inkorporierenden Gemeinde oder auf befürworteten Antrag in der Bürgerversammlung hin gestartet. Dabei werden die detaillierten Grundlagen für die folgende Abstimmung zur Inkorporationsvereinbarung erarbeitet.
Realisierung
Nach Abnahme der Inkorporationsvereinbarung durch die Bürgerschaft erfolgt die detaillierte Umsetzung. Der Prozess zeigt insbesondere die Details zur organisatorischen Umsetzung und die entsprechenden Zuständigkeiten auf. Nicht berücksichtigt, weil in jedem Projekt völlig individuell, sind die tatsächlichen Realisierungsaspekte (wie z.B. Zusammenführung der IT, Konsolidieren der Verwaltungsstandorte oder Anpassungen an der Infrastruktur).
Vorlagen Inkorporationen
- Inkorporationsvereinbarung Schulgemeinde in politische Gemeinde
- Inkorporationsvereinbarung örtliche Korporation in örtliche Korporation
- Inkorporationsvereinbarung örtliche Korporation in politische Gemeinde
- Inkorporationsvereinbarung örtliche Korporation in Ortsgemeinde
- Inkorporationsvereinbarung ortsbürgerliche Korporation in Ortsgemeinde
- Inkorporationsvereinbarung Ortsgemeinde in Ortsgemeinde
- Zielerreichung nach Art. 17 GvG
Zahlen zu Strukturreformprojekten
seit dem Jahr 1945
- Verzeichnis der bestehenden und früheren Gemeinden
- Veränderungen im Bestand der politischen Gemeinden
- Veränderungen im Bestand der Ortsgemeinden
- Veränderungen im Bestand der Primar- und Gesamtschulgemeinden
- Veränderungen im Bestand der Oberstufenschulgemeinden
- Veränderungen im Bestand der örtlichen Korporationen
- Veränderungen im Bestand der ortsbürgerlichen Korporationen
Noch offene Fragen?
Mario Gemperle
Leiter Support
Amt für Gemeinden und Bürgerrecht
Davidstrasse 27
9001 St.Gallen